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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Hartz IV – trotz eigener Immobilie?

Ich habe ein Einfamilienhaus mit 180 qm Wohnfläche, das Grundstück ist 800 qm groß. Ich möchte meinem Sohn – verheiratet, zwei Kinder – das Grundstück unter der Auflage schenken, dass es ohne meine Genehmigung weder belastet noch verkauft werden darf. Ich habe aber eine Sorge: Was passiert, wenn mein Sohn unter Hartz IV fällt? Müsste er das Grundstück verkaufen, auch wenn ich meine Zustimmung nicht erteile? Weiteres Vermögen ist bei der Familie nicht vorhanden. Welche Gegenmaßnahmen könnte der Staat ergreifen?

Durch eine Schenkung erhält der Beschenkte einen Vermögenszuwachs und muss dies, wie auch eine Erbschaft, als „Hartz IV“-Empfänger im Rahmen der Bedarfsberechnung angeben. Es ist dann zu prüfen, ob dieses Vermögen gemäß Paragraf 12 SGB II zu berücksichtigen ist oder nicht. Grundsätzlich gilt: Ein selbst genutztes Hausgrundstück von „angemessener“ Größe wird nicht in die Berechnung mit einbezogen. Die momentanen Richtwerte für das Grundstück liegen bei 500 qm im städtischen und bei 800 qm im ländlichen Bereich. Die Wohnfläche darf allerdings bei einem Haushalt, in dem vier Personen leben, in der Regel 130 bis 150 qm nicht überschreiten.

Im vorliegenden Fall kann das daher dazu führen, dass ein Teil des Grundstücks verkauft oder nach Abtrennung einer Wohnung diese vermietet oder als Eigentumswohnung verkauft werden muss, es sei denn, dies ist aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen aussichtslos. Ausnahmen sind bei aktueller Familienplanung, für jedes weitere Kind 20 qm, oder bei absehbar nur für einen kurzen Zeitraum benötigter Hilfe möglich.

Allerdings kann das Hausgrundstück ohne Ihre Genehmigung nicht verwertet werden. Das Jobcenter wird dann aber Leistungen nur als zinsloses Darlehen bewilligen, da abzusehen ist – wenn auch in ungewissem Zeitraum –, dass der Sohn über sein Vermögen frei verfügen und dieses zur Darlehenstilgung verwerten kann. Wenn dennoch eine Schenkung in Betracht kommt, sollte sich der Schenker vorher ein lebenslanges persönliches Wohnrecht für eine abgeteilte Wohnfläche eintragen lassen. Damit könnte schon die anfängliche Hürde der grundsätzlichen Frage der Berücksichtigung des Vermögens erfolgreich überwunden werden. Foto: Thilo Rückeis

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an Reinhard Jäger

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