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Rechts-Frage: Zahlen Kinder für das Pflegeheim?

Rechtsanwalt Reinhard Jäger erläutert, wann Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen und wie viel.

Meine Eltern bekommen eine Rente und besitzen ein kleines Haus. Jetzt müssen sie beide ins Heim. Wir werden das Haus verkaufen, um die Kosten zu decken. Aber was passiert, wenn das Kapital aufgezehrt ist? Muss ich als Sohn dann notfalls die Kosten tragen? Zwischen den Einnahmen der Eltern aus Rente- und Pflegeversicherung und den Kosten für das Heim klafft eine monatliche Differenz von rund 800 Euro.

Kinder schulden ihren Eltern nach Paragraf 1601 BGB Unterhalt im Alter und bei Erwerbsminderung, also insbesondere im Pflegefall. Die Kosten des Aufenthaltes im Pflegeheim übersteigen meist das Einkommen und das einzusetzende Vermögen der Eltern. Die Eltern beantragen dann beim örtlichen Sozialleistungsträger zusätzliche Leistungen. Kost und Logis werden mit der Rente und teilweise den Leistungen der Pflegeversicherung verrechnet. Bleibt eine Differenz, besteht Anspruch auf Grundsicherung nach § 43 SGB XII. Insoweit besteht eine Unterhaltspflicht der Kinder erst, wenn der Leistungsträger nachweist, dass das einzelne Kind ein höheres Bruttojahreseinkommen als 100 000 Euro hat. Vermögen ist nicht einzusetzen. Zur Finanzierung der sogenannten Investitionskosten kann Pflegewohngeld beantragt werden.

Eine Finanzierungslücke bei den Kosten der Pflege im Heim wird aber nicht durch die Grundsicherung gedeckt und kann zu einem erweiterten Rückgriff auf die Kinder führen. Gemäß § 94 SGB XII gehen die Unterhaltsansprüche der Eltern auf den Träger über, und der hat umfassende Auskunftsansprüche. Die Ermittlungen des Trägers über die finanzielle Situation der Kinder beginnen aber schon bei der Antragstellung durch die Eltern, sodass schon ab da Vorsicht geboten ist.

Behalten darf das Kind nach Abzug von Kreditraten und Versicherungsbeiträgen von seinem monatlichen Nettoeinkommen 1400 Euro, für den Ehepartner ohne Einkommen weitere 1050 Euro. Übersteigt die Warmmiete monatlich 450 Euro, kann man dies hinzurechnen. Bewohner eines Eigenheims müssen wegen des Wohnvorteils mit einer Anhebung Ihres Einkommens rechnen. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Differenz zugunsten des Trägers kann dieser hiervon die Hälfte fordern. Eigenheim und Grundvermögen werden nicht angetastet. Als Mindestschonvermögen werden im Falle des Besitzes eines Eigenheims 25 000 Euro, sonst 75 000 Euro angesehen, das Mindestschonvermögen kann aber nach der Berechnung des Bundesgerichtshofs auch real ermittelt werden. Dabei werden fünf Prozent des aktuellen Jahresbruttoeinkommens mit der Zahl aller Berufsjahre multipliziert und die Zinsen hinzugesetzt.

Wenn Sie ein Auskunftsverlangen des Trägers erhalten, antworten Sie rasch. Danach sollten Sie sich nicht mehr melden. Denn sollte der Träger zu lange brauchen, bis er einen Leistungsbescheid erlässt, könnte dies schon zur Verwirkung von Ansprüchen führen.

an Reinhard Jäger

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