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Rechtsfrage: Rentenbeiträge für die Pflege?

Nachgefragt bei Stefan Braatz, Deutsche Rentenversicherung Bund.

Seit geraumer Zeit pflege ich meine chronisch kranke Mutter. Nun habe ich gehört, dass hierfür auch Rentenbeiträge gezahlt werden können. Was muss ich tun?

Als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson sind Sie gesetzlich rentenversichert, wenn Sie mindestens 14 Stunden in der Woche eine Person in deren häuslicher Umgebung pflegen, die Leistungen aus der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung erhält. Sie dürfen aber keine weitere Tätigkeit über 30 Wochenstunden ausüben. Mit dieser Regelung sollen besonders Familienangehörige oder Verwandte abgesichert werden, die aufgrund der Pflegetätigkeit einer anderen Arbeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können. Mitarbeiter von ambulanten oder häuslichen Pflegediensten sind im Rahmen ihrer Berufsausübung von dieser Versicherungspflicht nicht erfasst; hier gelten die „üblichen“ Vorschriften für Arbeitnehmer.

Nicht rentenversicherungspflichtig sind beispielsweise Altersrentner und Pensionäre; anders liegt der Fall dagegen bei Pflegepersonen, die eine Erwerbsminderungsrente bekommen oder Personen, die zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Elterngeld beziehen. Die Rentenbeiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein gezahlt, bei Beihilfeberechtigten zusätzlich durch den Dienstherrn oder die Beihilfestelle. Sie selbst müssen keinen eigenen Anteil leisten.

Die Höhe der für Sie zu zahlenden Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe, dem Pflegebedarf Ihrer Mutter und dem zeitlichen Aufwand der Pflege, die Sie davon übernehmen: Je höher die Pflegestufe und der zeitliche Aufwand, desto höher ist das fiktive „Gehalt“, das Ihrem Versicherungskonto bei der Rentenversicherung gutgeschrieben wird. Dieses errechnet sich als Prozentsatz aus der so genannten Bezugsgröße (2008: monatlich 2485 Euro/West, 2100 Euro/Ost) – eine tatsächlich gezahlte finanzielle Anerkennung spielt keine Rolle.

Hat Ihre Mutter beispielsweise die Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig) und wird von Ihnen 14 Stunden in der Woche gepflegt, errechnen sich Ihre Rentenbeiträge als Pflegeperson aus rund 660 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme. Daraus ergibt sich – bei einem Jahr dieser Pflegetätigkeit – eine Rentenanwartschaft von monatlich rund sieben Euro. Bei 28 Stunden in der Stufe 3 (schwerst pflegebedürftig) ergeben sich rund 2000 Euro monatlich und somit eine Monatsrente von gut 21 Euro.

Ihre Versicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Antrag Ihrer Mutter auf Leistungen aus der Pflegeversicherung; sie endet unter anderem mit Aufgabe der Pflegetätigkeit, Tod der zu pflegenden Person oder Aufnahme einer Tätigkeit mit mehr als 30 Wochenstunden. Die Entscheidung über die Pflegestufe obliegt im Übrigen nicht der Deutschen Rentenversicherung, sondern der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse gemeinsam mit dem jeweiligen Medizinischen Dienst. Foto: Thilo Rückeis

an Stefan Braatz

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