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Reform des Unterhaltsrechts: Die neue Rangfolge

KINDERNach dem neuen Unterhaltsrecht liegen die Ansprüche von minderjährigen Kindern in der Rangfolge vor denen aller anderen Berechtigten. Erst wenn der Nachwuchs, egal aus welcher Beziehung er stammt, versorgt ist, bekommen Partner, die Kinder betreuen, und eventuell auch die geschiedenen oder aktuelle Ehepartner Geld (zweiter Rang).

KINDER

Nach dem neuen Unterhaltsrecht liegen die Ansprüche von minderjährigen Kindern in der Rangfolge vor denen aller anderen Berechtigten. Erst wenn der Nachwuchs, egal aus welcher Beziehung er stammt, versorgt ist, bekommen Partner, die Kinder betreuen, und eventuell auch die geschiedenen oder aktuelle Ehepartner Geld (zweiter Rang).

NEUE PARTNER
Nach altem Recht lagen sowohl die Kinder als auch die Ehegatten auf dem ersten Rang. Reichte das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, wurde das Geld unter ihnen aufgeteilt. Für aktuelle Partner, die wegen eines Babys zu Hause bleiben wollten, blieb oft nichts übrig.
Der Betreuungsunterhalt nach der Geburt ist jetzt generell auf drei Jahre festgesetzt. Ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Nach altem Recht mussten Geschiedene erst nach 15 Jahren wieder eine Vollzeitstelle annehmen.

KURZE EHEN
Den dritten Rang belegen jetzt Ehegatten nach einer kurzen Ehe. Sie bekommen erst Geld, wenn die Ansprüche von Unterhaltsberechtigten im ersten und zweiten Rang erfüllt sind. Ohnehin wird es nach solchen Ehen in der Regel keinen oder nur befristeten Unterhalt geben. Denn nach dem neuen Recht soll sich jeder Partner soweit möglich selbst versorgen. Ausdrücklich ausgenommen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes lange Ehen. Was „lang“ bedeutet, müssen die Gerichte klären. (kehr)

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