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Wirtschaft: Schöner Mist

Schlechte Geschenke können das Weihnachtsfest verderben und Freundschaften auf eine harte Probe stellen. Dabei ist es gar nicht so schwer, ungeliebte Präsente loszuwerden. Wir sagen Ihnen, wie das geht

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, weiß der Volksmund. Unpassende Geschenke hingegen können eine Freundschaft belasten. Doch das muss nicht sein. Wir sagen Ihnen, wie Sie ungeliebte oder defekte Präsente nach den Feiertagen wieder loswerden.

UMTAUSCH MIT KASSENBON

Ist der geschenkte Pulli zu groß oder kann die Nichte Barbiepuppen partout nicht ausstehen, sollte der Beschenkte versuchen, vom Schenker den Kassenbon zu bekommen. Dann sollten Sie in dem Geschäft, in dem das Geschenk gekauft wurde, versuchen, dem Händler die Lage zu erklären. Und zwar mit freundlichen Worten, denn „ein Recht auf Umtausch ist nicht vorgesehen“, warnt Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin (VZB). „Es ist eine reine Kulanzentscheidung des Verkäufers, ob er das Produkt zurücknimmt.“ CDs, DVDs und Computerspiele sollten in der Originalverpackung noch versiegelt zurückgebracht werden, sonst haben Sie wenig Chancen.

Und schauen Sie auf den Kassenzettel. Hier steht oft, wie lange der Händler Ware umtauscht. Auch über die Art und Weise – ob es Geld gibt oder einen Gutschein – entscheidet der Verkäufer allein. Es sei denn, Käufer und Verkäufer haben beim Kauf ein Umtauschrecht vereinbart, möglichst schriftlich auf der Rückseite des Kassenbons.

UMTAUSCH OHNE KASSENBON

Haben Sie keinen Kassenbon und wollen Sie das ungeliebte Geschenk loswerden, ohne dass der Schenker davon erfährt, sollten Sie zumindest in Erfahrung bringen, aus welchem Geschäft das Geschenk stammt. Haben Sie das herausbekommen, bringen Sie das Geschenk unversehrt ins Geschäft zurück. Da der Verkäufer nicht verpflichtet ist, das Geschenk zurückzunehmen, müssen Sie verhandeln und darauf hoffen, dass Sie Glück haben.

BESTELLTE GESCHENKE

Wurden die Geschenke im Internet oder am Telefon gekauft, kann der Kaufvertrag ab Eintreffen der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Wurde die Zweiwochenfrist überschritten, weil der Schenker seine Geschenke schon lange vor Weihnachten gekauft hat, bietet mancher Versandhändler den Umtausch auch freiwillig für die Zeit nach Weihnachten an. „Wir haben unsere Rückgabefrist für Weihnachtsgeschenke bis zum 11. Januar 2008 verlängert“, sagt Thomas Voigt vom Versandhaus Otto. Der Internethändler Amazon nimmt sogar bis zum 31. Januar nächsten Jahres Geschenke zurück, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2007 gekauft wurden. „Auf dem Amazon-Marktplatz können Geschenke dann verkauft werden, ohne dass der Schenker davon erfährt“, sagt Christine Höger von Amazon.

NICHT ALLES GEHT ZURÜCK

Das Rückgaberecht für Internet, Telefon und Fax gilt nicht bei Bestellungen von Konzert- oder Fußballkarten, Reisebuchungen, entsiegelten CDs und Computerspielen. Auch Maßanfertigungen und der Kauf von Privatleuten, wie bei Ebay, schließt die Rückgabe aus. Bei der Frage, wer die Kosten für die Rücksendung übernimmt, ist der Wert des Geschenkes entscheidend: Liegt der unter 40 Euro, kann der Verkäufer das Porto dem Käufer in Rechnung stellen. War das Geschenk teurer und wurde es auch schon bezahlt, dann übernimmt der Verkäufer die Portokosten.

DAS GESCHENK FUNKTIONIERT NICHT

Nicht nur das ungeliebte Geschenk, auch das, das nicht funktioniert, kann am Weihnachtsabend für Ärger sorgen. Der DVD-Player, der nicht läuft, oder die Hose, die ein Loch hat, können mitsamt dem Kassenbon ins Geschäft zurückgebracht werden. Die Gewährleistungspflicht des Händlers, die zwei Jahre dauert, garantiert, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt. Er muss also den defekten DVD-Player reparieren und die kaputte Hose gegen eine neue austauschen.

„Um das defekte Gerät wieder in Gang zu bringen, hat der Verkäufer allerdings zwei Versuche“, sagt Gabriele Francke von der VZB. Funktioniert es danach wieder nicht, kann der Käufer eine Preisminderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Kosten, die entstehen, kann sich der Käufer vom Händler zurückholen. Geschenke wie Schrank oder Bett müssen erst einmal aufgebaut werden. Ist die Bedienungsanleitung zu kompliziert und entstehen deswegen Fehler bei der Montage, dann hat der Beschenkte ebenfalls das Recht, das Geschenk zurückzubringen und Ersatz zu verlangen.

GARANTIERTE PFLICHTERFÜLLUNG

Sollte der Verkäufer bei der Rückgabe des defekten Gegenstandes die Originalverpackung verlangen, dann ist das nicht rechtens. Und auch wenn der Schenker den Kassenbon nicht mehr hat, reicht es, wenn er Zeugen für den Kauf hat oder seinen Kontoauszug vorzeigt.

Sobald Sie den Mangel bemerken, sollten Sie das Geschenk zurückbringen. In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht die Reklamation nämlich noch problemlos, danach sind Sie selbst in der Beweispflicht. Das heißt, Sie müssen beweisen, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war. Ist die zweijährige Gewährleistungspflicht verstrichen und tritt dann ein Defekt tritt auf, könnte es sein, dass Sie trotzdem noch Ansprüche stellen können – dann nicht mehr an den Verkäufer, sondern an den Hersteller.

Die Herstellergarantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine rein freiwillige Sache des Produzenten. Sie ist, auch wenn viele Hersteller eine Garantie geben, gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Verkäufer kann sich dagegen vor seiner Gewährleistungspflicht nicht drücken, indem er auf den Hersteller verweist. Er bleibt während der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden verantwortlich.



GUTSCHEINE

Bei Schenkern besonders beliebt ist der Gutschein. Wenn Ihnen allerdings der gesponserte Bungeeseilsprung nicht behagt und Sie daran denken, sich stattdessen das Bargeld vom Anbieter zu holen, wird es schwer, denn der ist nicht verpflichtet, das Geld herauszurücken. Gleiches gilt für Geschäfte, in denen Sie nichts Passendes finden. Wird der Betrag jedoch gestückelt, so ist das zulässig.

Oft steht auf dem Gutschein ein Einlösedatum.Verstreicht das ungenutzt, ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, den Schein zu akzeptieren. Jedoch hat der Kunde dann Anspruch auf den Warenwert abzüglich 20 Prozent des entgangenen Gewinns des Händlers.

Allerdings ist die Frist nur dann bindend, wenn sie nicht zu kurz bemessen ist. Grundsätzlich geht man von drei Jahren aus, die der Gutschein gültig bleibt. Und auch wenn gar keine Frist vermerkt ist, „ist er grundsätzlich drei Jahre gültig“, sagt Verbraucherschützerin Francke. „Trotzdem sollte man ihn nicht zu lange liegen lassen.“ Geht der Händler innerhalb der festgelegten Frist pleite, ist das Pech für den Gutscheinbesitzer.

Aline Klett

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