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Zeugnis

© Keystone

Schule: Wenn Büffeln nicht mehr hilft

Wird das Kind nicht versetzt, kann man dagegen klagen. 20 Verfahren gibt es derzeit in Berlin. Was Eltern und Schüler gegen schlechte Noten tun können

Bald hat alles Zittern und Hoffen ein Ende. Mitte Juli werden an den Berliner Schulen die Zeugnisse verteilt. Dann steht schwarz auf weiß, was der eine gehofft, der andere befürchtet hatte – die Eins in Englisch zum Beispiel. Oder auch die Fünf in Mathe.

Wer mit der Beurteilung durch seine Lehrer nicht einverstanden ist, kann sich gegen seine Noten wehren. Falls nötig, sogar vor Gericht. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin. Dort sind momentan etwa 20 Verfahren anhängig, bei denen es um die Anfechtung von Schulnoten geht, sagt Gerichtssprecher Stephan Groscurth.

WIE ENTSTEHT DIE ZEUGNISNOTE?

Jede Zeugnisnote setzt sich aus verschiedenen Aspekten zusammen, erklärt Wolfgang Harnischfeger, Schulleiter des Beethoven-Gymnasiums in Lankwitz und Vorsitzender der Vereinigung der Berliner Schulleiter. Es zählen sowohl die schriftlichen als auch die allgemeinen Leistungen des Schülers. Letztere sind zum Beispiel die mündliche Mitarbeit, aber auch Hausaufgaben oder Referate.

Jeder Fachlehrer entscheidet über die Note in eigener Verantwortung. Zusätzlich gibt es an Schulen Zeugniskonferenzen, in denen alle Lehrer über die Benotung eines Schülers diskutieren können. Der Entschluss für eine Nicht-Versetzung, also für das „Sitzenbleiben“ ist demnach ein Kollegialbeschluss, wird also vom gesamten Kollegium und von der Schulleitung getragen und nicht nur vom einzelnen Fachlehrer.

GEGEN EINZELNE NOTEN VORGEHEN?

Eltern und volljährige Schüler können sich jederzeit über einzelne Noten, zum Beispiel Klausurnoten, beim Fachlehrer oder auch bei der Schulleitung formlos beschweren. Gerichtlich kann man allerdings nur dann gegen eine Note vorgehen, wenn sie juristisch gesehen einen Verwaltungsakt darstellt. Eine einzelne Schulnote erfüllt diese Eigenschaft in der Regel nicht, wohl aber die Entscheidung der Schule, den Schüler nicht zu versetzen. Und diese wird erst mit dem Zeugnis mitgeteilt.

Das heißt: „Erst wenn die Nicht-Versetzungsentscheidung da ist, können auch einzelne Noten angefochten werden“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Andreas Jakubietz, Fachmann für Schulrecht.

WIE FECHTE ICH EINE ZEUGNISNOTE AN?

Zuerst sei es sinnvoll, mit dem Fachlehrer selbst zu sprechen, empfiehlt Micha Schmidt von der Landesschülervertretung Berlin. Dort könne man vorbringen, warum und weshalb man sich ungerecht benotet fühlt. „Nehmt Schulkameraden als Zeugen mit“, rät Schmidt betroffenen Schülern. Auch ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern und der Schulleitung sollte vor jedem gerichtlichen Widerspruch stehen, sagt Schmidt. Die Landesschülervertretung Berlin (www.lsv-berlin.de) hilft betroffenen Schülern gerne weiter.

WAS TUT DIE SCHULLEITUNG?

Nach dem Berliner Schulgesetz (Paragraf 69, Absatz 4) hat der Schulleiter bei erheblichen Zweifeln an der vom Fachlehrer festgesetzten Note ein Eingriffsrecht, erklärt Anwalt Jakubietz. Er kann den entsprechenden Fachlehrer um eine schriftliche Stellungnahme bitten, in der genau dargelegt wird, wie die Note zustande kommt. „Zusätzlich kann die Schulleitung ein Zweitgutachten vom Fachbereichsleiter der Schule einholen“, sagt Wolfgang Harnischfeger.

Stimmt die Schulleitung mit dem Schüler überein und erklärt die Zeugnisnote für nicht gerechtfertigt, kann eine erneute Klassenkonferenz einberufen werden. Stimmt die Schulleitung hingegen der Benotung des Lehrers zu, so werden die Eltern schriftlich informiert, dass die Note bestehen bleibt. Sie können dann – ebenfalls schriftlich – Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Schule eingereicht werden.

Hat der Widerspruch keinen Erfolg, müssen die Betroffenen innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Klage erheben.

WAS BEURTEILT DAS GERICHT?

„Gerichte prüfen die sachliche Richtigkeit“, sagt Wolfgang Harnischfeger. Das heißt: Die Richter überprüfen vor allem Fachfragen. Sie können entscheiden, ob Klausurfragen richtig oder falsch beantwortet wurden oder ob die Lösungsvorschläge eines Schülers angemessen und ausreichend sind. Zwar können über die Anfechtung des Zeugnisses auch mündliche Noten angegriffen werden, weiß Anwalt Jakubietz, doch sei das in der Praxis wenig erfolgversprechend.

Das Verwaltungsgericht gesteht den Lehrern jedoch einen pädagogisch begründeten Beurteilungsspielraum in der Benotung zu. Allerdings kann der Lehrer den nicht nach Belieben nutzen. Fehlerhaft wäre zum Beispiel, einen Schüler der zehnten Klasse so zu benoten, als besuche er bereits Klasse 13, der Lehrer darf also nicht zu hohe Ansprüche stellen. Schlechte Noten können durch gute Zensuren in anderen (Kern-)Fächern ausgeglichen werden, sagt Andreas Jakubietz: „So kann zum Beispiel bis zur zehnten Klasse eine Fünf in Deutsch und Erdkunde durch eine Drei in Mathe und Biologie ausgeglichen werden.“ Das steht so in der Verordnung für die Sekundarstufe I.



WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Klagen vor dem Berliner Verwaltungsgericht hatten im vergangenen Jahr eine durchschnittliche Dauer von 22 Monaten, sagt Gerichtssprecher Stephan Groscurth. Darin sind grundsätzlich auch Verfahren enthalten, die sich gegen Schulnoten richten. Versetzungsentscheidungen werden jedoch meist im Eilverfahren und damit innerhalb kürzester Zeit entschieden – damit vor dem neuen Schuljahr Klarheit herrscht. Der vom Gericht festgelegte Streitwert für ein solches Verfahren liegt laut Jakubietz bei rund 2500 Euro. Die Kosten trägt der Verlierer. Knapp 400 Euro kosten der Anwalt und das Gericht. Die Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn der Bereich Verwaltungsrecht mitversichert ist.

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