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Wirtschaft: So entgehen Sie der Rentensteuer

Renten werden jetzt stärker besteuert / Aber mit einigen Tricks kann man seine Steuerschuld senken

Die gute Nachricht zuerst: Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Altersvorsorge jetzt besser von der Steuer absetzen als früher. Die schlechte: Rentner müssen einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern. Das liegt am Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und sich jetzt erstmals bei der Steuererklärung auswirkt. Das Ziel: Langfristig soll die gesamte Rente steuerpflichtig werden, dafür werden die Beiträge zur Altersvorsorge steuerfrei gestellt. Um Härten zu vermeiden, wird dieser Prozess aber über 35 Jahre gestreckt. Erst die Menschen, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen ihre Rente tatsächlich zu 100 Prozent versteuern. Dagegen ist die volle Absetzbarkeit der Vorsorgebeiträge schneller erreicht – und zwar bereits im Jahr 2025.

ANLAGE R

Betroffene. Seit diesem Jahr gibt es ein neues Steuerformular – die „Anlage R“ für steuerpflichtige Rentner. Wer nur von der Rente lebt und nicht mehr als 1575 Euro im Monat bekommt, kann die „Anlage R“ und die gesamte Steuererklärung vergessen. Für Verheiratete gilt das Doppelte. Der Grund: Rentner des Jahres 2005 müssen 50 Prozent der Rente versteuern. Davon werden dann noch der steuerliche Grundfreibetrag von 7664 Euro (Verheiratete: 15 329 Euro), die Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie die Beiträge zu bestimmten Versicherungen abgezogen. Beispiel: Ein Rentner bekommt 1300 Euro Rente im Monat, also 15 600 Euro im Jahr. Abzüglich des 50-Prozent-Freibetrags bleiben noch Einkünfte von 7800 Euro. Zieht man davon den Grundfreibetrag, die Werbungskosten- und die Sonderausgabenpauschale ab, bleibt der Rentner steuerfrei.

Steuerfreibetrag. Der steuerfreie Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und bleibt für den einzelnen Rentner als persönlicher Freibetrag bis ans Lebensende gleich. Beispiel: Wer 2014 in Rente geht, hat noch einen Freibetrag von 32 Prozent, wer 2036 Rentner wird, nur noch vier Prozent. Der Freibetrag ist starr, das heißt Rentenerhöhungen würden steuerlich zu Lasten des Rentners gehen.

Zusatzeinkünfte. Senioren, die Zusatzeinkünfte haben (Zinsen, Kursgewinne, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder so genannte Betriebsrenten) rutschen schneller in die Steuerpflicht. Allerdings können sie ihre Zusatzeinkünfte mit Hilfe von Freibeträgen klein rechnen: Für Zinseinnahmen gelten der Sparerfreibetrag von 1370 Euro (Verheiratete: 2740 Euro) sowie ein spezieller Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro (Verheiratete: 102 Euro), für Kursgewinne die Freigrenze von 511 Euro. Für sämtliche Nebeneinkünfte können Rentner zudem den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser beträgt für das vergangene Jahr 40 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 1900 Euro. In den folgenden Jahren wird der Altersentlastungsbetrag für Neurentner schrittweise auf null abgeschmolzen.

WAS SIE ABSETZEN KÖNNEN

Neben den bereits erwähnten Freibeträgen können Rentner und Arbeitnehmer noch auf anderen Wegen Steuern sparen.

Sonderausgaben. Außer den Spenden spielen hier vor allem Versicherungsbeiträge eine Rolle. Absetzbar sind unter anderem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-,Unfallversicherung und Lebensversicherung – bis maximal 5069 Euro im Jahr. „Für Rentner sind die Sonderausgaben beim Steuernsparen der wichtigste Posten“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine).

Außergewöhnliche Belastungen. Aber auch mit außergewöhnlichen Belastungen können Rentner ihre Steuerschuld senken. Absetzbar sind neben Unterhaltszahlungen besonders solche Ausgaben, die mit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

Krankheit. „Sammeln, sammeln, sammeln“, rät Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, denn am Jahresanfang weiß man ja noch nicht, welche Ausgaben im Laufe des Jahres auf einen zukommen. Absetzen lässt sich nämlich eine ganze Menge: die Praxisgebühr, die Zuzahlungen für Medikamente (soweit sie ärztlich verordnet sind), die Eigenbeteiligung bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Treppenlifte (soweit keine Schwerbehindertenpauschale in Anspruch genommen wird), aber auch die Zuzahlung zu einer von einer gesetzlichen Krankenkasse genehmigten und bezuschussten Kur (sonst: amtsärztliches Attest nötig!).

Eigenbelastung. Allerdings gibt es eine zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte und dem Familienstand richtet. Ein Alleinstehender ohne Kinder mit Einkünften von 51 130 Euro im Jahr muss Ausgaben bis zu einer Grenze von sechs Prozent seiner Einkünfte selber tragen, also 3067 Euro im Jahr. Eine Familie mit zwei Kindern braucht sich nur drei Prozent (1533 Euro) anrechnen zu lassen.

Haushaltshilfe. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, weil er pflegebedürftig ist, kann bis zu 624 Euro im Jahr absetzen.

Schwerbehinderung. Wer ab 50 Prozent schwer behindert ist, bekommt mindestens eine Steuerpauschale von 570 Euro im Jahr. Mit dieser sind dann aber alle Ausgaben abgegolten, die mit der Behinderung verbunden sind (Rollstuhl, Pflegematerialien).

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