URTEILE: Was ein Prozess bringen kann
KNIE Urteil:Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.7.
KNIE
Urteil:
Oberlandesgericht Stuttgart,
Urteil vom 29.7.1997, Az: 14 U 20/96
Entschädigung: 15 000 Euro
Diagnose: Bewegungsdefizit im Kniegelenk nach ärztlichem Behandlungsfehler
Der Fall: Bei einem Motorradunfall war die Klägerin auf das Knie gestürzt. Eine Infektion wurde zu spät erkannt. Es verblieb ein deutliches Bewegungsdefizit im Kniegelenk, und zwar in der Beugung und Streckung. Ferner besteht eine deutliche Muskelminderung, eine Arthrose, eine Osteoporose und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent. Die Klägerin musste sich einer Schmerztherapie unterziehen.
HÜFTE
Urteil: Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.4.2003, Az: 4 U 160/01
Entschädigung: 30 000 Euro
Diagnose: Hüftkopfnekrose linkes Hüftgelenk, Reitsitz
Der Fall: Der beklagte Orthopäde erkannte bei dem 14 Jahre alten Kläger, der über Schmerzen in der Hüft- und Leistenregion klagte, die richtige Diagnose „Epiphyseolysis capitis femoris" (Hüftkopfgleiten, besonders bei pubertierenden Jugendlichen wegen der Wachstumsphase häufig auftretend) nicht rechtzeitig. Es kam zu einer Einsteifung der Hüfte infolge verspäteter Behandlung. Der Kläger kann einer sportlichen Betätigung deshalb nicht mehr nachgehen; schon das Gehen bereitet ihm Schmerzen. Wegen der Einsteifung der Hüfte muss er in einem sogenannten Reitsitz sitzen. Der zum Prozesszeitpunkt 21 Jahre alte Kläger muss auch einen Beruf wählen, der eine sitzende Tätigkeit voraussetzt. Mit vorzeitigen Verschleißerscheinungen an Hüftgelenk, Knie und Wirbelsäule wegen der Fehlbelastung und übermäßigen Hebelwirkung ist zu rechnen, bei fortschreitenden Schmerzen ist eine Endoprothesenversorgung nicht ausgeschlossen.
Urteil: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.9.1999, Az: 13 U 45/99
Entschädigung: 15 000 Euro
Diagnose: Hüftendoprothese – Oberschenkelhalsfraktur
Der Fall: Die 60 Jahre alte Klägerin wurde bei der Vollbremsung eines Busses verletzt. Sie litt nach langwierigem Heilungsverlauf unter einer Falschgelenkbildung, weswegen die Implantation einer Hüftendoprothese mit einer zweiten Operation erforderlich wurde. Die Beweglichkeit im endoprothetisch versorgten Hüftgelenk im Vergleich zur nichtoperierten Gegenseite blieb erkennbar eingeschränkt. Das rechte Bein ist um einen Zentimeter verkürzt. Zum Ausgleich trägt die Klägerin einen Beinlängenausgleich im Schuh. Nach längerem Gehen treten Schmerzen im Oberschenkelbereich auf, es ist nur langsames Gehen möglich.
Urteil: Amtsgericht Passau, Urteil vom 12.6.2003, Az: 11 C 464/03
Entschädigung: 2500 Euro
Diagnose: Hüftgelenksprellung
Der Fall: Der Kläger wurde als Radfahrer von einem Auto angefahren. Er erlitt Prellungen am rechten Hüftgelenk und am linken Ellenbogen und befand sich danach unfallbedingt zehn Tage in stationärer Schmerzbehandlung. Er war zwei Monate arbeitsunfähig und während dieser Zeit auf Gehstützen angewiesen.
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