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Wirtschaft: Was zumutbar ist

Muss man den Antrag abgeben? Kann ein Ein-Euro-Job abgelehnt werden? Wann wird die Arbeitslosenhilfe gesperrt?

Der Ton ist rauer geworden. Weil den Arbeitsagenturen die Zeit davonläuft, machen sie Druck. Viele Arbeitslose sind in den vergangenen Tagen schriftlich aufgefordert worden, zum Amt zu kommen und den ausgefüllten Antrag auf das ArbeitslosengeldII (ALG II) gleich mitzubringen. Wer nicht erscheint, muss mit einer zweiwöchigen Sperre der Arbeitslosenunterstützung rechnen, drohen die Agenturen. Andere Vermittler versuchen schon jetzt, ihre Kunden in die neuen Ein-Euro-Jobs zu vermitteln, die erst ab dem nächsten Jahr verbindlich sind. Viele Betroffene sind verunsichert. Was also dürfen die Arbeitsagenturen und was nicht? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Muss ein Arbeitsloser kommen, wenn ihn die Arbeitsagentur einbestellt?

Wer Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, ist verpflichtet, die Termine bei der Arbeitsagentur wahrzunehmen. Dabei steht es dem Berater weitgehend frei, wie häufig er einen Leistungsempfänger einbestellt. Verstößt der Arbeitslose gegen seine Meldepflicht, ohne einen guten Grund für sein Versäumnis vorzuweisen, kann er mit einer zweiwöchigen Sperre der Arbeitslosenunterstützung bestraft werden. Arbeitslose, die verreisen möchten, müssen sich vorher bei der Arbeitsagentur abmelden, sagt Michael Faber, auf Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Liske, Trilog. 21 Tage im Jahr dürfen die Empfänger von Arbeitslosengeld und -hilfe Urlaub machen, dabei zählen aber die Samstage und Sonntage mit.

Darf die Arbeitsagentur jemandem die Arbeitslosenhilfe sperren, weil er den Antrag auf Arbeitslosengeld II noch nicht abgegeben hat?

Nein. Die Arbeitsagentur darf den Arbeitslosen zwar zu einem Gespräch einladen, Sie kann ihn aber nicht dazu zwingen, bei diesem Termin seinen Antrag ausgefüllt abzugeben. „Ob der Arbeitslose einen Antrag stellt und wann, ist ihm überlassen“, betont Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Sollten die Agenturen die Arbeitslosenunterstützung sperren, weil der Antrag noch nicht vorliegt, ist das rechtswidrig. Gegen einen solchen Bescheid sollte der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, rät Anwalt Faber. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits eingeräumt, dass in einigen Fällen die Berater übers Ziel hinausgeschossen sind und entsprechende Klarstellungen angekündigt.

Bis wann muss man einen ALG-II-Antrag gestellt haben?

Wer im nächsten Januar ArbeitslosengeldII bekommen möchte, muss seinen Antrag bis zum 3.Januar 2005 gestellt haben. Um sicher zu sein, dass bereits im Januar die Unterstützung gezahlt wird und nicht erst rückwirkend, sollten Betroffene sich aber nicht zu lange Zeit lassen. Die Arbeitsagentur in Leipzig hat als Stichtag den 11.Dezember genannt, bis zu dem Anträge noch rechtzeitig bearbeitet werden könnten. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg lässt diese Frage offen.

Was ist, wenn die neue Software nicht läuft?

Olaf Möller, Sprecher der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, ist zwar zuversichtlich, dass es keine Computerpannen geben wird. Doch selbst wenn die Software nicht läuft, soll das nicht zu Lasten der Arbeitslosen gehen. Notfalls wird dann das neue ArbeitslosengeldII mit der alten Software, die jetzt für die Arbeitslosenhilfe benutzt wird, ausgezahlt, sagt Klaus Pohl vom Hauptstadtbüro der BA. In aller Regel dürfte der Betrag dann über dem Anspruch auf ArbeitslosengeldII liegen. Ob die Betroffenen die überzahlte Summe zurück geben müssen, hängt davon ab, wie der Bescheid formuliert ist, sagt Pohl. Wenn ausdrücklich von einem Vorschuss die Rede ist, kann das Überzahlte mit der nächsten Monatsrate verrechnet werden. Enthält der Bescheid keinen solchen Hinweis, darf man die überzahlte Arbeitslosenhilfe nach Meinung von Sozialrechtlern behalten.

Müssen Arbeitslose schon jetzt einen Ein-Euro-Job annehmen?

Nein. Zwar gibt es bereits solche „Arbeitsgelegenheiten“, bei denen Arbeitslose gemeinnützige Arbeit zu einem Stundenlohn von einem bis zwei Euro verrichten, doch bis Ende des Jahres ist die Übernahme solcher Jobs freiwillig. Das heißt: Die Arbeitslosenunterstützung darf nicht gekürzt werden, wenn sich jemand weigert. Dennoch sollten es sich Betroffene gut überlegen, ob sie nein sagen, rät Bernd Böttcher, Bürgerbeauftragter bei der Senatsverwaltung für Soziales und Verbraucherschutz in Berlin: „Das kommt nicht gut an.“

Kann ein ALG-II-Empfänger denn im nächsten Jahr einen Ein-Euro-Job ablehnen?

Grundsätzlich gilt: Wer ab Januar 2005 einen Ein-Euro-Job ablehnt, den ihm sein Fallmanager zugewiesen hat, muss mit einer Kürzung des ArbeitslosengeldesII um 30 Prozent rechnen. Wer aber bereits einen Nebenjob hat und daher nicht auch noch einen Ein-Euro-Job übernehmen kann, wird nach Meinung Pohls wahrscheinlich ungeschoren davon kommen. Denn der Nebenverdienst wird auf das ArbeitslosengeldII angerechnet (siehe Grafik), die Einnahmen aus dem Ein-Euro-Job nicht. Für die Arbeitsagenturen sind die Nebenjobs daher finanziell günstiger.

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