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Wirtschaft: Welche Versicherung sinnvoll ist

Reiserücktrittspolicen helfen, wenn man seine Reise nicht antreten kann

Wer früh bucht und Angst hat, die Reise nicht antreten zu können oder sie später abbrechen zu müssen, kann sich mit einer Versicherung absichern.

RÜCKTRITT VOR REISEBEGINN

Vor Reisebeginn steht jedem Reisenden das Recht zu, von einer gebuchten Reise zurückzutreten. Dann wird jedoch eine Entschädigung für den Reiseveranstalter in Form einer Stornogebühr fällig. Diese ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters prozentual zum Reisepreis festgelegt.

Tritt der Kunde bis zu vier Wochen vor Reisebeginn zurück, wird in der Regel eine Entschädigung von 20 Prozent fällig. Das entspricht im Allgemeinen der bereits geleisteten Anzahlung, welche somit verfällt. Die weiteren Stornosätze liegen bei einem Reiserücktritt 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Reisebeginn bei 30 Prozent, 21 bis 15 Tage vorher bei 35 Prozent, 14 bis sieben Tage vorher bei 45 Prozent und in den letzten sechs Tagen vor dem vorgesehenen Reisebeginn bei 55 Prozent. Wer erst am Tag der Abreise nicht erscheint, muss mit einer Stornogebühr von 75 Prozent rechnen. Eine Stornogebühr in Höhe von 100 Prozent ist dagegen von vornherein unwirksam und verstößt gegen das Reiserecht.

REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG

Die Reiserücktrittsversicherung ersetzt dem Reisenden im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn die Stornokosten. Die Gründe, warum eine Reise nicht angetreten werden kann, sind zahlreich. Eine schwere Erkrankung, der Tod oder ein schwerer Unfall des Reisenden selbst, von Verwandten ersten Grades oder von Lebenspartnern können eine Reise unmöglich machen. Dauererkrankungen wie Bluthochdruck oder Herzprobleme gelten dagegen nicht als Rücktrittsgrund. Auch Flugangst wird nicht als Krankheit anerkannt. In jedem Fall liegt die Beweislast gegenüber der Versicherung beim Kunden. So muss er der Versicherung zum Beispiel ein Attest von einem Facharzt vorlegen, will er von der Reise wegen schwerer Krankheit vor Beginn zurücktreten.

Die Versicherung zahlt auch, wenn jemand arbeitslos gemeldet war und plötzlich einen neuen Job bekommt. Kollidiert der Arbeitsbeginn mit der gebuchten Reise, geht der Arbeitsplatz vor.

KÜNDIGUNG NACH REISEBEGINN

Die Reise beginnt, sobald der Kunde sich zum Einchecken am Schalter meldet. Bricht der Urlauber die Reise zum Beispiel wegen einer Krankheit ab, muss er alle bereits in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen. Auch den Ersatzflug muss er selbst tragen.

Liegt das Problem dagegen nicht beim Kunden, sondern an einem schwerwiegenden Mangel der Reise, kann die Reise gekündigt werden. Das ist der Fall, wenn dem Urlauber eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Der Reiseveranstalter darf dann keine Kosten veranschlagen. Voraussetzung für eine Kündigung: Mindestens 50 Prozent der Reise müssen beeinträchtigt sein. Außerdem muss man die Mängel dem Reisebetreuer angezeigt haben und ihm einen Tag Zeit geben, die Probleme zu beheben. Schafft er das nicht, kann man kündigen. Eine Übersicht über juristisch relevante Mängel bietet die Frankfurter Tabelle (www.reisemangel.de).

Auch wenn die Reise wegen so genannter höherer Gewalt nicht stattfinden kann, muss der Verbraucher nicht zahlen. Unter höherer Gewalt versteht man ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die kein Einfluss genommen werden kann. Kündigen kann der Reisende in diesem Fall aber nur, wenn die Reise durch das Ereignis vermutlich wesentlich erschwert oder erheblich beeinträchtigt würde oder die Reise zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko würde.

REISEABBRUCHVERSICHERUNG

Tritt man von einer bereits angetretenen Reise zurück, übernimmt eine Reiseabbruchversicherung die Kosten für bereits in Anspruch genommene Leistungen, die vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellt wurden. Erfolgt der Abbruch der Reise nach Beginn wegen einer schweren Krankheit, muss bereits am Urlaubsort ein ärztliches Attest eingeholt werden. Die Kosten für ein Attest werden von der Versicherung erstattet.

Cornelia Wagner

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