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Wolken über Friedrichshain.

© dpa

Bundesverfassungsgericht: Eigenbedarfs-Kündigung auch für Zweitwohnung möglich

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem spektakulären Berliner Fall zugunsten des Eigentümers entschieden. Demnach ist die Eigenbedarfskündigung auch dann möglich, wenn der Eigentümer die Wohnung nur gelegentlich nutzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nur zeitweise nutzen will. Damit scheiterte die Verfassungsklage einer Berliner Mieterin. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass ihr Vermieter die Immobilie nur zeitweilig als Zweitwohnung nutzen will.
Es sei jedoch ausreichend, wenn der Vermieter „vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung“ habe, befanden die Verfassungsrichter.
Solche Gründe sah das Gericht hier vorliegen: Der Chefarzt hatte seiner langjährigen Mieterin 2010 gekündigt, um sich mit seiner unehelichen Tochter treffen zu können. Diese lebe mit ihrer Mutter in Berlin, während er mit seiner Familie in einer anderen Stadt wohne.

Der Eigentümer wollte gelegentlich seine uneheliche Tochter sehen

Um sein uneheliches Kind zu sehen, müsse er sich regelmäßig über mehrere Tage in der Hauptstadt aufhalten. Dafür benötige er die knapp 57,5 Quadratmeter große Wohnung. Das Landgericht Berlin gab dem Klinikarzt recht, die Frau zog dagegen vor das Verfassungsgericht. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass ein Vermieter die Wohnung ständig nutze, hieß es. Er müsse daher auch nicht nachweisen, dass er oder seine Angehörige zu wenig Wohnraum hätten.

Die Mieterin lebte seit 1987 in der Wohnung

Die Mieterin, die seit 1987 in der 57 Quadratmeter großen Wohnung in Friedrichshain lebt und dafür 262 Euro Kaltmiete zahlt, zog wegen dieser Begründung vor Gericht und bekam in der ersten Instanz noch Recht. Die Amtsrichter hatten dem Chefarzt vorgehalten, dass er angesichts seiner Arbeitsbelastung und seiner Familie mit vier minderjährigen Kindern kaum Zeit für regelmäßige Besuche seiner minderjährigen Tochter in Berlin haben könne. In der nächsten Instanz siegte dann der Arzt. Das Landgericht Berlin hielt seine Begründung, er brauche die Wohnung für spontane Kurzbesuche unter der Woche, für nachvollziehbar. Das Gericht entsprach damit der Räumungsklage und ließ eine Revision am Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu.

Die von der Reiseverkehrskauffrau dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb nun erfolglos. Die Richter verwiesen darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH) nur Fälle von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen habe. Nach dessen Rechtsprechung reicht der bloße Wunsch eines Vermieters nach einer Zweitwohnung zwar noch nicht für eine Eigenbedarfskündigung aus, „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ aber schon. Ein Nachweis, dass der Vermieter die Wohnung wegen Umzugs oder Kündigung selbst benötigt, habe der BGH bislang ebensowenig gefordert, wie etwa die Begründung des Immobilienbesitzers, dass die Wohnung zu seinem neuen „Lebensmittelpunkt“ werden solle. (dpa/AFP)

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