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Panorama: Das Recht auf ein faires Verfahren

Warum sich die Justiz mit Magnus G. noch länger beschäftigen könnte

Der Prozess um den Mord an Jakob von Metzler könnte Rechtsgeschichte schreiben. Noch nie hat sich die Justiz in Deutschland mit der Frage befassen müssen, welche Rolle polizeiliche Folter für ein Strafverfahren spielt. Viele Strafprozess-Experten meinen: in diesem Fall keine, weil es genügend andere Indizien gebe und der Angeklagte Magnus G. zudem geständig sei. Trotzdem steht das Verfahren auf wackeligen Beinen – unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Jeder Beschuldigte hat einen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch schon, bevor er im eigentlichen Prozess, der Hauptverhandlung, zum Angeklagten wird. Dieses Grundrecht könnte die Frankfurter Polizei elementar verletzt haben, indem sie dem Beschuldigten Magnus G. die Aussagen unter Gewaltdrohung abgepresst hat. So elementar, dass der Staat als Konsequenz gehindert wäre, ihn ins Gefängnis zu schicken.

Sollte Magnus G. jetzt verurteilt werden, könnte sein Verteidiger dagegen Revision einlegen. Zuständig wäre dann der Bundesgerichtshof (BGH). Nach dessen Rechtsprechung gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen ein Strafverfahren, wenn Beweise unter Verstoß gegen die in der Strafprozessordnung verbotenen Vernehmungsmethoden – wie Folter – gewonnen worden sind. Solche Beweise – wie jetzt die zurückliegenden Geständnisse – dürfen lediglich im Prozess nicht verwendet werden. Sollte der BGH das Frankfurter Urteil bestätigen, könnte Magnus G. allerdings dagegen Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erheben.

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