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Panorama: Ein Zwilling zählt nicht allein

Der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft ist in aller Regel rechtswidrig, wenn nur eines der beiden Ungeborenen schwer körperbehindert ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden.

Der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft ist in aller Regel rechtswidrig, wenn nur eines der beiden Ungeborenen schwer körperbehindert ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden. Auch an die Voraussetzungen eines legalen Abbruchs wegen schwerer Behinderung des ungeborenen Kindes wurden strenge Anforderungen gestellt.

Die Bundesrichter betonten den Vorrang des Lebensschutzes gegenüber Belastungen der Eltern. Nur bei einem schwerwiegenden Ausnahmezustand der Mutter könne eine Abtreibung rechtlich gebilligt werden. Mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil hat der BGH die Haftung eines Arztes für die Geburt einer körperbehinderten Zwillingstochter verneint.

Arzt auf Unterhalt verklagt

Die beiden eineiigen Zwillinge kamen 1995 zur Welt. Eine Tochter wurde mit einem verkrüppelten Bein geboren, ein Arm ist bewegungsunfähig. Während das geistig gesunde Kind auf den Rollstuhl angewiesen bleibt, ist die zweite Zwillingstochter völlig gesund. Der Arzt hatte die Behinderung der einen Tochter auf Grund eines Behandlungsfehlers nicht erkannt. Die Eltern hatten ihn deshalb auf Unterhalt für das schwer behinderte Kind verklagt. Die Mutter machte geltend, sie hätte die Schwangerschaft bei rechtzeitiger Aufklärung über die Behinderung des einen Zwillingskindes abgebrochen. Dass damit auch das Leben des gesunden Zwillings beendet worden wäre, hätte sie angesichts ihrer bereits vor der Schwangerschaft bestehenden psychischen Belastungssituation in Kauf genommen. Medizinisch ist bei Zwillingsschwangerschaften die Abtreibung nur des behinderten Embryos in aller Regel nicht möglich. Der Eingriff führt mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 Prozent zum Abbruch beider Schwangerschaften. Der für das Arzthaftungsrecht zuständige sechste Zivilsenat wies die Klage der Eltern rechtskräftig ab. Die Mutter sei nicht zum Abbruch der Schwangerschaft berechtigt gewesen. Zwar erlaube das Gesetz bei schweren Behinderungen von Ungeborenen einen Abbruch, wenn der Mutter das Austragen des Kindes unzumutbar sei.

Dieser Fall habe aber nicht vorgelegen. Das Kind sei geistig gesund und könne, zwar auf den Rollstuhl angewiesen, am Leben teilnehmen. Auch eine medizinische Indikation wegen schwerer Gesundheitsschäden der Mutter wurden vom BGH verneint. Die ärztlichen Atteste, die der Mutter depressive Verstimmungen bereits vor der Schwangerschaft bescheinigt hatten, ließen nach Ansicht der Bundesrichter keinen schwerwiegenden Ausnahmezustand von solcher Schwere erkennen.

Bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Braunschweig hatten die Klage der Eltern abgewiesen. Die Urteile sind mit der Zurückweisung der Revision nun rechtskräftig. Der für das Arzthaftungsrecht zuständige sechste Zivilsenat hatte bereits in der Vergangenheit die Schadensersatzpflicht von Ärzten grundsätzlich bejaht, wenn auf Grund eines Behandlungsfehlers die schwere Behinderung eines Embryos nicht erkannt wurde. Der Mediziner muss aber nur dann den Unterhalt für das behinderte Kind aufbringen, wenn die Mutter nach dem Gesetz zum Abbruch berechtigt gewesen wäre. (AZ: VI ZR 213/00)

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