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Gesundheit: Die Unis brauchen ein Bundesgesetz

Von George Turner, Wissenschaftssenator a. D.

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) soll im Zuge der Föderalismusreform aufgehoben werden. Das bedeutet, dass die Länder im Hochschulbereich weitgehend frei sind. In allen 16 Bundesländern gelten Hochschulgesetze, die bisher einen gemeinsamen Nenner haben: die zwingenden Bestimmungen des HRG. Das sind nach mehreren Reformen immer weniger geworden, so dass manche Ländergesetze noch Regelungen enthalten, die früher verbindlich vorgeschrieben waren, andere haben sich davon entfernt.

Hier herrscht nun in Zukunft bis auf die Themen Hochschulzugang und Abschlüsse grenzenlose Freiheit. Länder können es also bei dem belassen, was jetzt gilt, sie können aber auch in das eine oder andere Extrem verfallen. Solche Versuche hat es in der Vergangenheit durchaus gegeben.

Wer in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts erlebt hat, was Kultusminister wie von Oertzen und von Friedeburg in Niedersachsen bzw. Hessen an Konfrontation und wissenschaftsfremdem Treiben an den Hochschulen zulassen wollten, kann nicht wünschen, dass sich solche Versuche wiederholen. Andererseits war es auch nicht an den Zielsetzungen einer politisch unbeeinflussten Wissenschaft orientiert, was die frühere Bundesbildungsministerin Bulmahn vorhatte. Ihre Absichten, die Habilitation auf kaltem Weg zu beseitigen, die Einführung von Studiengebühren zu verbieten und die verfasste Studierendenschaft als Zwangskörperschaft einzuführen, wurden vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt. Man stelle sich vor, jemand vom Schlage der Edelgard Bulmahn wird Ministerin in einem Bundesland.

Ein Minimum an bundesrechtlichen Regelungen bedeutet ein Schutz in zwei Richtungen. Dem Bund sind Grenzen gesetzt, und die Länder können nicht tun und lassen, was sie wollen.

Dies wird nun der Idee geopfert, es müsse ein föderaler Wettbewerb herrschen. Das Verhältnis der Länder generell unter die Regel des Wettbewerbs zu stellen, verkennt, dass es sich hier nicht darum handelt, Regierungen oder Parteien miteinander konkurrieren zu lassen wie Wirtschaftsunternehmen. Dort ist der dominierende Geschäftszweck die Gewinnmaximierung. Im föderalen Staat gibt es Grenzen, die sich an der Idee der vergleichbaren Lebensbedingungen orientieren sollten. Im Bundesstaat darf es dem Bund nicht gleichgültig sein, was in den Ländern geschieht. Diese politische Dimension der Abschaffung des HRG wird nicht gesehen.

Wer mit dem Autor diskutieren möchte, kann ihm eine E-Mail schreiben: g.turner@tagesspiegel.de

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