zum Hauptinhalt

Gesundheit: „Rückschritt in die Steinzeit“

Das Urheberrecht wird reformiert. Die Interessen der Verlage sind stärker berücksichtigt als die der Wissenschaftler, sagen Kritiker

Die Urheberrechtsreform geht in diesen Wochen in ihre heiße Phase. Unlängst hat das Kabinett seinen Gesetzesentwurf vorgelegt. Die Wellen schlagen hoch. Im Zentrum der rechtspolitischen Debatte stehen die so genannten „Raubkopierer“. Die Frage, ob die strafrechtliche Verfolgung von geringfügigen, illegalen Downloads aus Musiktauschbörsen zum privaten Gebrauch zu einer „Kriminalisierung der Schulhöfe“ führe, erhitzt die Gemüter. Im Kampfgetöse um die digitale Privatkopie drohen unterdessen die Interessen der Wissenschaft unterzugehen. Dabei kommen auf sie erhebliche Änderungen zu, die die Wissenschaftler ganz unmittelbar betreffen werden: als ursprüngliche Inhaber der Rechte an ihren wissenschaftlichen Beiträgen und als Nutzer von Werken anderer Autoren in Bibliotheken oder im Internet.

Zum Beispiel das neue Urhebervertragsrecht. Anlass der Neuregelung ist, dass in den Archiven viele Werke ungenutzt schlummern, weil die Verwerter nicht im Besitz der Online-Rechte sind. Dieser Zustand ist für alle Parteien unbefriedigend und soll sich nun ändern. Auch ältere Jahrgänge von Fachzeitschriften sollen mittels neuer Technologien für die Nutzer leichter verfügbar gemacht werden können. Davon würden auch Wissenschaft und Forschung profitieren.

Kritiker befürchten jedoch, dass die Urheber durch die geplante Reform klammheimlich „enteignet“ werden. So ist vorgesehen, dass die Verlage bei Altverträgen quasi automatisch in den Besitz der Online-Rechte kommen. Haben sie seinerzeit alle wesentlichen Nutzungsrechte für eine analoge Buch- oder Zeitschriftenpublikation erworben, sollen sie nun nachträglich auch die Rechte für die bis spätestens 1995 unbekannte Online-Nutzung erhalten.

Dem einzelnen Wissenschaftler bleibt nur ein Widerspruchsrecht, von dem er theoretisch ein Jahr lang ab Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch machen kann – vorausgesetzt, er erlangt überhaupt Kenntnis von der Online-Verwertung seines Zeitungsartikels, Zeitschriftenbeitrags oder Buchs. Die vorgeschlagene Übergangsregelung für Altverträge verpflichtet den Verlag nicht, den Wissenschaftler unverzüglich über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung zu unterrichten. Schließlich will man durch die Gesetzesänderung die Verwerter gerade davon befreien, mit viel Aufwand den Urheber ausfindig machen zu müssen. Für die Wissenschaftler dürfte dies aber oft bedeuten, dass ihnen ihr zumindest auf dem Papier vorgesehener Anspruch auf „gesonderte angemessene Vergütung“ für die nachträgliche Online-Nutzung schlicht entgehen wird. In Fachkreisen wird die entsprechende Vergütungsregelung daher als „Totgeburt“ kritisiert. Im Ergebnis blieben den Wissenschaftlern, die sich eine Vergütung für die Online-Nutzung ihrer älteren Beiträge nicht entgehen lassen wollen, nur erhöhte Wachsamkeit und im Zweifel aktives Zugehen auf die Verlage – die Initiative ginge von den Verwertern auf die Urheber über.

Als Rückschritt in die „Steinzeit der Informationsversorgung“ kritisiert das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, ein Zusammenschluss von Wissenschaftsorganisationen und Fachverbänden, eine weitere der wachsweichen Neuregelungen, die dem Zugangsinteresse des einzelnen Wissenschaftlers nur bedingt zugute kommen, während sie den Verlagen viel Raum für die Fortführung ihrer Verwertungsmodelle lassen: So können sich Wissenschaftler zwar weiterhin Kopien von Beiträgen aus Fachzeitschriften durch Kopienversanddienste wie Subito für ihren eigenen Gebrauch per Post- oder Faxversand oder als „grafische Datei“ schicken lassen. Aber in Zukunft wird dieser E-Mail-Versand nur solange zulässig sein, wie die Verlage nicht im Internet ein eigenes „On-Demand-Angebot“ offerieren, also den entsprechenden Beitrag nicht selber online in einer Datenbank zum kommerziellen Abruf anbieten.

Das Aktionsbündnis sieht darin einen „eklatanten Widerspruch“ zwischen der von der Bundesregierung verabschiedeten Urheberrechtsnovelle und dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Ziel eines „bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts“. Glücklich wird sich danach auch in Zukunft allein derjenige Wissenschaftler schätzen können, der an einer Einrichtung tätig ist, die sich die mitunter enormen Entgelte für die Nutzung von Online-Datenbanken der Wissenschaftsverlage leisten kann.

Freiheit und Komfort des Wissenschaftlers dürften noch in einem anderen Punkt an Grenzen stoßen. Bibliotheken soll erlaubt werden, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen in digitaler Form zugänglich zu machen. Ja, der Kabinettsentwurf verbietet den Bibliotheken nicht, mehr Exemplare eines Werkes parallel an den Bildschirmplätzen zugänglich zu machen, als der Bestand der Bibliothek umfasst. Das heißt, die Bibliotheken könnten zum Beispiel besonders nachgefragte Lexika oder Lehrbücher an beliebig vielen Bildschirmarbeitsplätzen zugänglich machen, ohne sie im entsprechenden Umfang erwerben zu müssen.

Was für den Leser ein Gewinn wäre, ärgert jedoch die Verlage, die gegen diese im europäischen Urheberrecht vorgesehene und durch die Bundesregierung nun umgesetzte Regelung Sturm laufen. Als „Sparpolitik der öffentlichen Hand auf Kosten der Verlage“ kritisiert sie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Was dabei jedoch übersehen wird, ist, dass die umstrittene Regelung dann nicht gilt, wenn abweichende vertragliche Vereinbarungen über die digitale Nutzung der Werke getroffen werden. Das heißt, die Verlage können die vorgesehene Regelung durch eine entsprechende Vertragsgestaltung unterlaufen.

Ohnehin muss man sich die Frage stellen, welchen Wert eine solche Neuregelung hat, wenn man sich als Wissenschaftler wie im analogen Zeitalter auf den Weg in die Bibliothek machen muss, um vor Ort ganz klassisch auf die Wissensbestände zuzugreifen.

Die laufende Urheberrechtsreform verspricht nach allem für Wissenschaftler spannend zu bleiben. So ist auch das Thema „Anbietungspflicht für Urheber an Hochschulen“ noch nicht vom Tisch. Wissenschaftler würden danach verpflichtet werden, ein im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes Werk ihrer Hochschule zur Veröffentlichung anzubieten. Alternativ zu diesem massiven Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit wird eine behutsamere Lösung diskutiert. Sie würde dem von öffentlichen Geldern finanzierten Wissenschaftler eine gesetzlich garantierte Option geben, seine Zeitschriftenbeiträge zumindest zeitlich verzögert auch dann im Internet frei zugänglich zu machen, wenn er einem Verlag – wie im Regelfall – exklusive Nutzungsrechte an ihnen eingeräumt hat. Das wünscht sich unter anderem die Max-Planck-Gesellschaft.

Die durch die vorgeschlagene Urheberrechtsreform ungelösten Probleme und unberücksichtigten Anliegen der Wissenschaft sind auf jeden Fall zahlreich. Angesichts des bereits weit vorangeschrittenen „Zweiten Korbs“ der Urheberrechtsreform wird daher in Fachkreisen bereits jetzt über einen möglichen „Dritten Korb“ nachgedacht. Dieser soll den Wissenschaftsstandort Deutschland dann tatsächlich nachhaltig stärken.

Mehr zum Thema im Internet:

www.netzpolitik.org/2006/reaktionen-zum-2-korb-kabinettsbeschluss/

Gerd Hansen

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false