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STERBEHILFE: DIE GEPLANTEN NEUREGELUNGEN: Kommerzielle Helfer machen sich künftig strafbar

Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenberger hat kürzlich einen Entwurf für ein neues Sterbehilfegesetz vorgelegt, der nur geringe Änderungen zur bisherigen Rechtspraxis vorsieht, aber viel Aufregung verursacht hat. Aktive Sterbehilfe, präzise Tötung auf Verlangen, ist demnach weiterhin (nach § 216 StGB) strafbar.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarrenberger hat kürzlich einen Entwurf für ein neues Sterbehilfegesetz vorgelegt, der nur geringe Änderungen zur bisherigen Rechtspraxis vorsieht, aber viel Aufregung verursacht hat.

Aktive Sterbehilfe, präzise Tötung auf Verlangen, ist demnach weiterhin (nach

§ 216 StGB) strafbar.

Passive Sterbehilfe, also der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung oder der Verzicht auf sie, ist weiterhin erlaubt.

Indirekte Sterbehilfe – das Inkaufnehmen einer Verkürzung des Lebens eines todkranken Patienten als Nebenwirkung einer lindernden Behandlung – ist erlaubt.

Assistierter Suizid, also die Beihilfe zur Selbsttötung auf Verlangen, ist (wie der Suizid selbst) weiterhin nicht strafbar.

Kommerzielle Suizidhelfer machen sich allerdings in Zukunft nach dem Entwurf strafbar.

In einer (dadurch nötigen) Bestimmung sollen Angehörige, die etwa eine Fahrt zu einem Suizidhilfe-Verein übernehmen, davon ausdrücklich ausgenommen werden.

Umstritten ist ein Passus, in dem Ärzte und Pflegekräfte, die dem Sterbewilligen persönlich nahestehen, ebenfalls ausdrücklich ausgenommen werden.

Nach ärztlichem Standesrecht – die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer stammt aus dem Jahr 2011 – ist es Ärzten verboten, bei einem Suizid zu assistieren.(aml)

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