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Mobbing

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Gewalt: Lehrermobbing 2.0

Pädagogen sehen sich immer öfter Angriffen im Internet ausgesetzt. Wie sie sich wehren können und welche Chancen sie haben.

Hohn und Spott über Lehrer zu verbreiten, ist seit Urzeiten des Schülers liebster Zeitvertreib. Doch heute müssen Lehrer nicht allein damit rechnen, als Strichmännchen auf Schiefertafeln gekritzelt zu werden. Längst haben die Schüler das Internet als Plattform für Mobbing entdeckt. Im Netz wird nicht nur beurteilt, sondern auch beschimpft und bloßgestellt. Viele Lehrer wissen nicht mehr, wie sie sich wehren sollen. Vonseiten der Politik kam bislang wenig Hilfe. Manch einer sieht daher seine einzige Verteidigungsmöglichkeit im Gerichtssaal. So haben Lehrer versucht, gerichtlich die Löschung von Einträgen zu erzwingen, die ihrer Auffassung nach ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Vorgehen kann man nicht nur gegen den spottenden Schüler, sondern auch gegen den Betreiber der Seite. Leicht zu erreichen ist eine Löschung aber nicht, wie jüngst ein Verfahren vor dem Kölner Landgericht gezeigt hat. In ihrem Urteil über das Internetportal „spickmich.de“ befanden die Richter, dass Lehrer durch ihre Berufsausübung ein gewisses Maß an öffentlicher Kritik hinnehmen müssten.

Noch schwieriger wird es, wenn man eine Bestrafung anstrebt. Um eine Verurteilung des Seitenbetreibers zu erreichen, muss man diesem nachweisen können, dass er Kenntnis von strafbaren Inhalten auf seiner Seite gehabt hat. „Dann wäre er strafbar, wenn er diese Inhalte nicht löscht“, erklärt der Kriminalwissenschaftler Michael Heghmanns von der Universität Münster. Eine exakte Kenntnis von allen Inhalten werde aber nur nachweisbar sein, wenn man den Seitenbetreiber zuvor auf die Inhalte hingewiesen habe. Ein Lehrer, der später eine Bestrafung anstrebt, sollte sich also zunächst an den Seitenbetreiber wenden.

Und wann macht sich ein spottender Schüler strafbar? Äußerungen über andere sind im Internet unter denselben Voraussetzungen strafbar wie im mündlichen Gespräch oder in gedruckten Texten. Wer über 14 ist und gewisse Grenzen überschreitet, der kann wegen übler Nachrede oder Beleidigung bestraft werden. Wenn der Autor jünger als 18 ist, dann gilt das Jugendstrafrecht. Das heißt aber nicht, dass er straffrei ausgeht. „Nur die Strafe sieht dann anders aus“, sagt Professor Heghmanns. Statt Geldbußen oder einer Haftstrafe könne der Richter den Schüler beispielsweise zu gemeinnütziger Arbeit verdonnern.

Eine Verurteilung muss vor Gericht aber auch durchgesetzt werden können. Dazu muss der Lehrer zunächst Anzeige erstatten. Ob die Staatsanwaltschaft daraufhin tätig wird, hängt davon ab, ob sie ein öffentliches Interesse bejaht. Das ist bei Beleidigungsdelikten häufig nicht der Fall. Lehnt sie es ab, ist eine Verurteilung des Jugendlichen ausgeschlossen. Anders als bei Erwachsenen kann man ohne Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren erreichen. Und dies ist nicht die einzige Hürde, an der eine Bestrafung scheitern kann. Denn beim Internet kommt hinzu, dass man oft gar nicht weiß, wer denn da gelästert hat. Wenn der Schüler sich nicht vorher in einem Forum angemeldet hat, führt der einzige Weg zu ihm über seine IP-Adresse. Das ist eine Art Telefonnummer, die einem Nutzer jedes Mal neu zugeteilt wird, wenn er das Internet nutzt. Gespeichert werden diese Adressen von den Providern, also den Telekommunikationsdiensten, die einem Nutzer den Zugang zum Internet anbieten. Wie aber kommt ein Lehrer an diese Adresse? Zunächst kann Anklage gegen Unbekannt erhoben werden. Im Laufe des Verfahrens darf die Staatsanwaltschaft vom Provider verlangen, dass er die Identität des Nutzers preisgibt. Momentan aber geht das nur für kurze Zeit. Denn IP-Adressen dürfen nur gespeichert werden, solange man sie für Abrechnungen braucht. Danach greift der Datenschutz ein. Wenn ein Dienst Daten länger speichert, besteht die Gefahr, dass diese als Beweis vor Gericht nicht zugelassen werden.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt. Doch eine Gesetzesänderung im Bereich der Vorratsdatenspeicherung, also der Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke, war lange Zeit umstritten. Das Missbrauchsrisiko sei groß, sagen kritische Stimmen. Nach Angaben einer Sprecherin des Bundesjustizministeriums wird es trotzdem bald zu einer solchen Änderung kommen. Grund sei eine entsprechende EU-Richtlinie. Ab Januar 2008 werde auch in Deutschland die Speicherung von Daten unabhängig von Abrechnungszwecken erlaubt sein. Allerdings nur für sechs Monate. Betroffene sollten daher weiterhin zügig reagieren.

Schon jetzt gültige Verhaltenstipps gibt der Deutsche Philologenverband. Dort rät man Lehrern zu mehr Vorsicht bei der Herausgabe persönlicher Daten. Denn eine Veröffentlichung des Namens und anderer Daten soll nach dem Kölner Urteil im Fall „spickmich.de“ nur erlaubt sein, wenn diese bereits vorher mit Zustimmung des Pädagogen an anderer Stelle im Internet abrufbar waren. Etwa auf der Website der Schule. Wer sich schützen möchte, der sollte niemandem sein Einverständnis zu einer Veröffentlichung erteilen. Josef Kraus, Präsident des Deutschen Lehrerverbands, rät wegen der mangelnden Erfolgsaussicht einer Klage zu mehr Gelassenheit. „Ich setze auf lange Sicht auf die Vernunft der Schüler. Denen muss klar sein, dass das Schulklima durch so was auf Dauer immer schlechter wird.“ Dann drohe ein Rückgang zu Verhältnissen wie vor dreißig Jahren, autoritäre Pauker inklusive. Das könne sich schließlich keiner wünschen.

Petra Viebig

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