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Panorama: Kinder behalten ihre Namen

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat den Namenswechsel von Kindern nach einer Scheidung erschwert. In einem Grundsatzurteil vom Donnerstag erklärten die Richter, Scheidungskinder müssten wie Stiefkinder behandelt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat den Namenswechsel von Kindern nach einer Scheidung erschwert. In einem Grundsatzurteil vom Donnerstag erklärten die Richter, Scheidungskinder müssten wie Stiefkinder behandelt werden. Stiefkinder können gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur den neuen Familiennamen bekommen, wenn dies für ihr Wohl "erforderlich" ist.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied damit den Fall einer Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen angenomen hatte und ihn auf ihr Kind übertragen lassen wollte. Da sie nicht neu geheiratet hatte, konnte sie den Namen des Kindes nur auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ändern lassen. Bei diesen so genannten Scheidungshalbwaisen galt bisher, dass der Namenswechsel für das Wohl des Kindes lediglich "förderlich" sein müsse. Diese Rechtsprechung hat das oberste Verwaltungsgericht nun aufgegeben. Nötig war dies durch das neue Kindschaftsrecht von 1997 geworden, das - wie es am häufigsten vorkommt - die Rechte des leiblichen Vaters deutlich gestärkt hat, wenn die Mutter das Kind in eine neue Ehe mitnimmt. Diesen Maßstab für Stiefkinder haben die Richter jetzt auch auf Scheidungshalbwaisen übertragen. Danach bleibt es Müttern zwar möglich, das Kind gegen den Willen des leiblichen Vaters umzubenennen. Sie müssen dies jedoch besser begründen.

Im entschiedenen Fall hatte die Mutter erklärt, ihr Kind leide wegen der Namensverschiedenheit unter Hänseleien. Auch würde mit dem neuen Namen der Kontakt zur später geborenen Halbschwester gefördert. Im Übrigen sei der Name des leiblichen Vaters nicht schön. Das Kind selbst hatte sich nicht eindeutig geäußert. Der Vater bestand darauf, dass das Kind seinen Namen weiter trägt, weil er um eine der letzten Verbindungen zu ihm fürchtete (Aktenzeichen: 6 C 18.01).

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