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Liebe am Arbeitsplatz: Das ist die Rechtslage

Arbeitsrechtler Jörg Hennig erläutert, was in Sachen Beziehung im Job erlaubt ist und wo der Arbeitgeber ein Stöckchen davor stellen kann.

Beziehungen am Arbeitsplatz können in Deutschland nicht vom Arbeitgeber verboten werden, da dies gegen die im Grundgesetz verbürgten Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verstoßen würde. Der Präzedenzfall des US-Handelskonzerns Wal-Mart zeigt, dass nicht nur das Recht, sondern auch die Gerichte in dieser Angelegenheit eindeutig auf Seiten der Liebenden sind: Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht urteilte 2005, dass sich der Arbeitgeber nicht in das Liebesleben seiner Beschäftigten einmischen darf. Diese Maßgabe bezieht sich laut Gericht ausdrücklich auf alle Formen der Emotion, vom Flirt bis zur großen Liebe.

Wal-Mart hatte seine Mitarbeiter in Deutschland per Ethik-Richtlinie verpflichten wollen, sich von Kollegen fern zu halten, um sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen. Leidet allerdings die Arbeit eines Mitarbeiters unter den privaten Verhältnissen, kann der Vorgesetzte einschreiten und den Beschäftigten innerhalb des Unternehmens versetzen.

Meistens lassen sich die Friktionen aber bereits durch ein Mitarbeitergespräch ausräumen. Versetzt der Chef einen Mitarbeiter allerdings, weil dieser sich seinen Annäherungversuchen widersetzt oder sich von ihm getrennt hat, kann der Betroffene vor den Arbeitsgerichten klagen. Denn sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten ein so genanntes Maßregelungsverbot: Ein Bürger darf nicht dafür bestraft werden, wenn er seine Rechte wie das auf Partnerwahl wahrnimmt.

In der Praxis sind Klagen gegen Zwangsversetzungen aufgrund von Liebesbeziehungen aber selten, sagt der Berliner Arbeitsrechtler Jörg Hennig. Denn die Beweislast für eine vermeintlich unzulässige Versetzung liegt beim Kläger. "Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass der Arbeitgeber ihn aufgrund persönlicher Beziehungen umgesetzt hat", erklärt Hennig. "Das gestaltet sich in der Regel schwierig."

Sex gehört zu einer Liebesbeziehung zweifelsohne dazu. Hände weg vom Partner, heißt jedoch die Devise am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und kann bestimmen, was in der Firma erlaubt ist und was nicht. Spricht er ein Sexverbot aus, kann Arbeitnehmern im Falle der Missachtung eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen. Ähnliches gilt für Liebesbriefe.

Wer seine sexuellen Anspielungen mit obszönen Witzen garniert, zu Papier bringt und das Ganze an Kollegen verschickt, stört nach Meinung der Gerichte den Betriebsfrieden und kann deshalb gekündigt werden. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zufolge gilt das ebenso bei Sexmitteilungen via SMS.  (skk)

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