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Nach BSG-Urteil: Auch Kleinkinder können vorsätzlich handeln

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil bekräftigt, dass auch Kleinkinder wissen können, was verboten ist und was schwerwiegende Folgen haben kann. Die Richter bezogen sich auf einen Fall, bei dem ein Junge ein anderes Kind ins Wasser stieß, welches daraufhin ertrank.

Der Begriff des sozialtypischen Verhaltens müsse bei einem kleinen Kind zwar weiter ausgelegt werden, dennoch müsse auch ein kleines Kind Grenzen kennen. Der Fall hat keine strafrechtlichen Konsequenzen, könnte aber für Fragen der Opferentschädigung entscheidend sein.

Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalbjährigen Jungen aus dem niedersächsischen Bockenem, der vor zehn Jahren einen Spielgefährten ins Wasser geschubst haben soll. Das ein Jahr ältere Kind ertrank. Die Eltern sprachen von Depressionen und verlorener Lebensfreude und beantragten Bestattungsgeld und eine Zahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das Land Niedersachsen lehnte das ebenso ab wie die beiden ersten Instanzen, weil das Kind nicht Opfer eines Verbrechens geworden sei. Eine solche Gewalttat bedinge Vorsatz und der könne einem so kleinen Kind nicht unterstellt werden. Deshalb müsse auch nicht geklärt werden, ob der Vierjährige den Älteren tatsächlich geschubst oder das Kind nach einer Rangelei ins Wasser fiel.

Das sah die oberste Instanz anders. Die Bundesrichter äußerten sich zwar nicht zum konkreten Fall und verwiesen die Sache an das niedersächsische Landessozialgericht zur neuerlichen Prüfung zurück. Die Frage, welches Verhalten "sozial üblich" und welches kriminell sei, müsse aber dennoch auch in diesem Fall geklärt werden. Gehe das Geschehen über eine Rangelei unter Kindern hinaus, könne auch Vorsatz unterstellt werden. (mit dpa)

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