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Panorama: Oberste Richter stärken Schutz für Prominente

Luftbilder von Privathäusern untersagt

Karlsruhe - Die Veröffentlichung von Luftbildern der Häuser von Prominenten mit Namen und Anfahrtsskizzen verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht. Die Pressefreiheit muss in solchen Fällen zurückstehen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit scheiterte ein Promi-Fotograf mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er hatte Luftaufnahmen mit einer Wegbeschreibung des Anwesens der Film- und Fernsehproduzentin Regina Ziegler auf Mallorca verbreitet. Dagegen hatte sich diese gewehrt. Der Fotograf Peter Sylent hat sich mit seiner Agentur darauf spezialisiert, vom Hubschrauber aus Luftbilder von Promi-Anwesen auf der Mittelmeerinsel zu machen und den Medien zusammen mit Namen und Lagebeschreibung anzubieten. Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte die Bilder mit den Angaben. Die Leser wurden zugleich aufgefordert, die Möglichkeit zu nutzen und Prominente dort zu besuchen.

Die Produzentin Ziegler und ihr Mann klagten vor Berliner Gerichten erfolgreich auf Unterlassung. Der Fotograf sah dagegen die Belange der Unterhaltungspresse verkannt und sprach von „Zensur“. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm seine Beschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit sei rechtens gewesen. Das Paar habe erkennbar das Grundstück durch Blicke von außen schützen wollen. Die gezielte Veröffentlichung der Bilder in Kombination mit Namen und Wegbeschreibung in einem Massenmedium erhöhe die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Die Ermunterung zum Aufsuchen der Prominenten stelle die Information zudem in einen neuen Kontext, durch den Prominente weiter gehend beeinträchtigt werden könnten. Schließlich verwiesen die Richter auch darauf, dass mit den Berichten lediglich die Neugier befriedigt werden sollte (Aktenzeichen: 1 BvR 507/01 - Beschluss vom 2. Mai 2006). Allerdings hätte der Persönlichkeitsschutz eventuell zurücktreten müssen, wenn ein Prominenter selbst seine Wohn- und Lebensverhältnisse einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2003 die Veröffentlichung von Luftbildern von Fincas der Fernsehmoderatorinnen Sabine Christiansen und Alida Gundlach erlaubt, die derselbe Fotograf an die Zeitschrift „TV Movie“ verkauft hatte.

Der Berliner Rechtsanwalt Christian Schertz, der Ziegler damals vertreten hatte, sprach gestern von einer bedeutsamen Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht habe damit angedeutet, dass es sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zubewege, der den Schutz von Prominenten vor Paparazzi gestärkt wissen will. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte mit seinem bahnbrechenden „Caroline-Urteil“ deutlich gemacht, dass er das Persönlichkeitsrecht von Prominenten durch die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung als zu wenig geschützt sieht. dpa/os

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