zum Hauptinhalt

Panorama: Ohne Grenze

Nach dem Gesetz darf eine Untersuchungshaft sechs Monate dauern (§121 Strafprozessordnung), wenn nicht besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Entlassen werden muss, wenn die Bedeutung der Sache außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht (§ 120 StPO).

Nach dem Gesetz darf eine Untersuchungshaft sechs Monate dauern (§121 Strafprozessordnung), wenn nicht besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Entlassen werden muss, wenn die Bedeutung der Sache außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht (§ 120 StPO). Das muss alle drei Monate von Amts wegen überprüft werden. Der Anwalt kann auch öfter einen entsprechender Antrag stellen. Für die UHaft gibt es keine formelle Obergrenze . Bisweilen sitzen Angeklagte mehr als fünf Jahre in U-Haft. Bei Falk verweigerte das Gericht die Entlassung, weil er kurz vor Prozessbeginn einen Kassiber aus der Haft geschmuggelt hatte, wonach er sich für den Fall seiner Entlassung nach einer Unterkunft in Südafrika erkundigte. Das klang sehr nach Fluchtplänen und wirft ein Licht darauf, wie Falk selbst seine Chancen einschätzt. siko

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false