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Urheberrecht: Richter erleichtern das Sampeln

Das sogenannte Sampeln von Musikstücken ist juristisch grundsätzlich zulässig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem Song der Gruppe Kraftwerk dürfen Künstler Tonfetzen aus anderen Musikstücken für eigene Produktionen verwenden.

Eine Zustimmung des Urhebers ist nicht erforderlich, wenn daraus ein eigenständiges Werk entsteht, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag. Allerdings dürfen weder Melodien gestohlen werden noch Tonfolgen oder Klänge, die der Künstler ohne Probleme selbst einspielen könnte. Damit hat der BGH eine umstrittene Frage geklärt. In dem Prozess ging es um eine Klage von Kraftwerk gegen den Produzenten und Komponisten Moses Pelham. Die Gruppe wirft Pelham vor, aus ihrem 1977 aufgenommenen Stück „Metall auf Metall“ eine zwei sekündige Rhythmussequenz elektronisch kopiert und als fortlaufende Wiederholung dem mit Sabrina Setlur aufgenommenen Song „Nur mir“ unterlegt zu haben.

Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden: Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück. Das Gericht muss nun prüfen, ob Pelham nach den neuen Grundsätzen des BGH zur Benutzung der Sequenz befugt war. Bei der Urteilsverkündung stellte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor: das Recht zur „freien Benutzung“ – eine Vorschrift, mit der das kulturelle Schaffen gefördert werden solle. Danach könne die Benutzung fremder Tonträger erlaubt sein, wenn das neue Stück dazu „einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist“, heißt es in der Begründung des Gerichts. Nicht erlaubt ist eine „freie Benutzung“ dem BGH zufolge bei Melodien, aber auch bei Tönen oder Klängen, die ein Künstler selbst einspielen kann oder darf. In diesen Fällen gebe es keine Rechtfertigung für eine Übernahme der „unternehmerischen Leistung“ des Produzenten, befand der BGH. Als Konsequenz aus diesem Urteil dürfte „Sampling“ aber gerade bei solchen musikalischen Sequenzen erlaubt sein, die besonders originell sind und sich damit für eine Nutzung in der elektronischen Musik gut eignen. dpa

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