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Urteil: Bei Bewilligung von Hartz IV ist Hausgröße unerheblich

Nicht die Größe eines Hauses, sondern dessen Verkehrswert ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II entscheidend.

Eine allein erziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern hatte gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Unterstützung nach dem Hartz-IV-Gesetz geklagt. Dieser war von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) abgelehnt worden, weil die Frau in einem Einfamilienhaus lebt, dessen Wohnfläche die für vier Personen maximal zulässige Fläche von 130 Quadratmetern übersteige und das demnach verwertbares Vermögen darstelle.   Das Sozialgericht widersprach der ARGE und verurteilte sie, der Mutter und den Kindern Hartz IV zu zahlen (Az: S 11 AS 187/06). Als ARGE werden die Arbeitsgemeinschaften der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Sozialämtern bezeichnet.

Nicht die Wohnfläche des Hauses sei entscheidend bei der Frage, ob ein Haus als Vermögen verwertbar sei, sondern dessen Verkehrswert, teilte das Gericht mit. Im vorliegenden Fall bewohnt die Mutter mit ihren Kinder nach der Scheidung ein 197 Quadratmeter großes Haus mit einem Verkehrswert von 185.000 Euro. Die Mutter sei nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Hartz IV das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeit lang ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, hieß es. (mit dpa)

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