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Verbraucher: Auch bei Verspätungen müssen Airlines zahlen

Reisende haben ab sofort bei mehr als dreistündiger Verspätung eines Fluges Anspruch auf finanziellen Schadensersatz. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden solche Verzögerungen jetzt der Annullierung eines Fluges gleichgesetzt.

2004 hatte die EU die Rechte für Flugreisende, die trotz Reservierung nicht befördert werden, mit der „Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste“ deutlich verbessert. Der Text dieser Verordnung hängt unter anderem auf allen Flughäfen aus. Danach erhalten Passagiere, deren Flug annulliert wurde, eine Ausgleichszahlung, die sich an der Streckenlänge orientiert. Bei unter 1500 Kilometern sind das 250 Euro, bei Flügen in der EU und ansonsten bis zu 3500 Kilometern 400 Euro. Bei Flügen von noch größerer Länge sind von der Fluggesellschaft dem Reisenden 600 Euro zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Betroffene mit einem anderen Flug befördert wird, sofern die dadurch entstandene Verspätung mindestens drei Stunden besteht.

Rechtlich unklar war bisher, ob diese Regelung auch bei reinen Verspätungen gilt, bei denen die Passagiere ansonsten ein Anrecht auf Unterstützung beispielsweise durch die Bereitstellung von Mahlzeiten, Hotelunterkünften und Kommunikationsmöglichkeiten haben und gegen Erstattung des Ticketpreises vom Flug zurücktreten können.

In Deutschland und Österreich hatten nun Fluggäste von Condor und Air France auf Ausgleichszahlungen geklagt, deren Flüge um 25 bzw. 22 Stunden verspätet waren. Der Bundesgerichtshof und das Handelsgericht Wien wandten sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof, der jetzt entschied, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, „einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden“ und „sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden“. So kamen die Richter zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Allerdings haben die Richter einen Ausgleichsanspruch für Fälle ausgeschlossen, in denen die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, „die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“ Dazu gehören beispielsweise witterungsbedingte Verzögerungen.

Indessen stellte der Gerichtshof fest, dass ein an einem Flugzeug auftretendes, technisches Problem nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden kann. Es sei denn, so die Richter, „das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind“ (C-402/07 und C-432/07).

Fluggesellschaften sind zur Zahlung der Ausgleichsbeträge verpflichtet. Für Verweigerungsfälle ist in jedem der EU-Länder eine Beschwerdestelle eingerichtet worden. In Deutschland ist das Luftfahrtbundesamt die zuständige Behörde (www.lba.de, Bürgertelefon: 0531/2355115). Als Ordnungsbehörde kann es Bußgelder gegen Airlines verhängen, die gegen die EU-Verordnung verstoßen.


Belege sammeln

„Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen“, rät Paul Degott, der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Das gehe am Schalter, an vielen deutschen Flughäfen, aber auch an den zentralen Servicepunkten. Ähnlich müssten auch Passagiere vorgehen, deren Flug ausfällt oder überbucht ist. Werden sie dann umgebucht, sollten sie ebenfalls alle Nachweise dafür aufheben, damit sie später beim Reklamieren etwas in der Hand haben. Als Belege für einen ausgefallenen Flug kommen etwa eine neue Bordkarte oder eine geänderte Flugnummer infrage. Auch wenn Fluggäste erneut einchecken müssen und dann einen zweiten Gepäckschein erhalten, ist das ein Hinweis für eine Annullierung.     Die Entschädigungsforderung sei immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten, erklärte Degott. 

Rainer W. During

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