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Panorama: Wetten?

In NRW dürfen auch Hartz-IV-Empfänger an Glücksspielen teilnehmen

Köln - Armut heißt nicht, dass man nicht mehr auf sein Glück setzen darf. Zumindest in Nordrhein-Westfalen. Denn dort sind Hartz-IV-Empfänger nicht automatisch von Sportwetten ausgeschlossen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am Freitag. Es hob damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom Mai gegen Deutschlands größtes Lottounternehmen Westlotto aus Münster auf. Die Entscheidung im Hauptverfahren steht allerdings noch aus.

Ein Konkurrent hatte Westlotto verpflichten wollen, einen Tipper sofort zu sperren, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass er sich seine Wette nicht leisten kann. Ein solcher Eintrag in die Sperrkartei ohne Prüfung sei nicht zumutbar, so das Oberlandesgericht.

Der konkurrierende Sportwetten-Anbieter hatte mehrere Kunden zu Testkäufen in Westlotto-Annahmestellen geschickt. Obwohl die Tester sich dort hörbar als Hartz-IV-Empfänger ausgegeben hätten, hätten die Mitarbeiter ihnen Wettscheine verkauft, so lautet der erhobene Vorwurf. Die Kläger berufen sich dabei auf den Glücksspielstaatsvertrag, wonach arme und überschuldete Menschen vor übermäßigen Ausgaben zu schützen seien.

Das Oberlandesgericht äußerte am Freitag Bedenken daran, dass die Mitarbeiter in den Annahmestellen durch die Aussagen der Testkäufer wirklich hätten mitbekommen müssen, dass ein Verkauf tabu sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann keine Revision eingelegt werden.

Westlotto reagierte jetzt erleichtert. Wenn überhörte Bemerkungen in einer Annahmestelle Grund für eine Sperre wären, seien „Diskriminierung, Schikane und Denunziation Tür und Tor geöffnet“, hieß es in einer Mitteilung. Tsp/dpa

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