zum Hauptinhalt

Was im Gesetz steht: 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung

Mit dem „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ wollte die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) die oft langen Gerichtsverfahren in Deutschland beschleunigen. Nach Paragraf 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Verfahren unangemessen lang sind.

Mit dem „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ wollte die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) die oft langen Gerichtsverfahren in Deutschland beschleunigen. Nach Paragraf 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Verfahren unangemessen lang sind. Das Gesetz sieht eine Entschädigung von 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung vor, der Ersatz kann aber auch höher oder niedriger ausfallen. Voraussetzung: Man muss die Verspätung zuvor gerügt haben. Das Gesetz gilt für alle Gerichtszweige. In ersten Urteilen bemühen sich die Gerichte nun um eine Konkretisierung. In einem Rechtsstreit über die Rückzahlung von Ausbildungsförderung, der in erster und zweiter Instanz insgesamt achteinhalb Jahre gedauert hatte, billigte das Bundesverwaltungsericht dem Kläger 6000 Euro zu. Der Fall habe mindestens fünf Jahre zu lang gedauert, meinten die Richter. Auch der [FETTEN]Bundesfinanzhof[/FETTEN] (BFH) hat sich mit dem Thema bereits befasst. Ende 2013 entschied das oberste Finanzgericht, dass die Finanzgerichte spätestens zwei Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnen müssten, die zum Ende des Verfahrens führen (Az: X K 13/12). Eine Entschädigung gab es in dem Fall aber nicht, weil sich die Rechtslage während der Wartezeit zugunsten des Steuerzahlers geändert hatte. hej

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false