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Wirtschaft: Abgeordnete mit Nebenjobs: Selbstbestimmtes Maß

Abgeordnete sind vielbeschäftigte Menschen. Schließlich sollen die vom Volk gewählten Repräsentanten die Interessen der Bürger vertreten und da dürfte es genug zu tun geben.

Abgeordnete sind vielbeschäftigte Menschen. Schließlich sollen die vom Volk gewählten Repräsentanten die Interessen der Bürger vertreten und da dürfte es genug zu tun geben. Abgeordnete haben vor ihrer Mandatszeit meist aber auch einen Beruf gehabt, und manche haben ihn offensichtlich so gern ausgeübt, dass sie sich nicht ganz davon lösen können. Sie haben einen Aufsichtsratsposten hier oder einen Beratervertrag dort. Rund ein Viertel der Bundestagsabgeordneten beispielsweise übt derzeit zusätzliche berufliche Tätigkeiten aus. Aber ab und an, wie jetzt im Fall Landowski, taucht die Frage auf, was ein Abgeordneter nebenbei überhaupt tun darf, ohne bei diesen unterschiedlichen Interessenvertretungen in Konflikte zu geraten. Darf er noch Vorstandsmitglied eines Unternehmens sein, gegen Entgelt beraten oder sein Privatbudget freiberuflich aufstocken? Und was wird aus dem Verhältnis zu seinem vormals ausgeübten Beruf?

Nach den Vorschriften des Grundgesetzes darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung, Entlassung oder andere Benachteiligungen aus diesem Grund sind deshalb nicht zulässig. Die Abgeordneten behalten also grundsätzlich erst einmal ihren beruflichen Status, sie bleiben Beamter, Angestellter oder Freiberufler auch wenn sie ein Mandat übernehmen. Während der Mandatszeit sind die Abgeordneten jedoch Inhaber eines öffentlichen Amtes, das einen verfassungsrechtlichen Status eigener Art begründet.

Für Beamte und Angestellte des Landes Berlin gilt bei der Übernahme eines Abgeordnetenmandats die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Landeswahlgesetz. Danach scheiden sie in der Hauptverwaltung mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus aus ihrer beruflichen Funktion aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten oder eines Angestellten des öffentlichen Dienstes ruhen dann. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist eine Trennung zwischen dem politischen Mandat einerseits und den ausführenden Verwaltungsorganen des Staates andererseits. Bei Polizisten zum Beispiel soll eine Interessenkollision zwischen der legislativen Funktion (im Abgeordnetenhaus) und der exekutiven Funktion (im Beruf) vermieden werden.

Angestellte in Privatunternehmen müssen von ihrem Arbeitgeber für eine Mandatsübernahme freigestellt werden. Sie sind, wie es formal heißt, von der "Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit" und haben deshalb gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung - sowie auf Wiedereinstellung, wenn ihre Mandatszeit ausläuft.

Viele Abgeordnete waren vor der Zeit ihres Mandats aber auch freiberuflich tätig, etwa als Rechtsanwälte. Die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin zum Beispiel ist zugleich als Rechtsanwältin in Berlin zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Recht der Berufsfreiheit grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Deshalb dürfte theoretisch neben dem Mandat auch eine freiberufliche Tätigkeit weiterbetrieben werden.

Ministerin ohne andere Funktion

Doch in diesem Fall tritt eine andere Einschränkung auf den Plan: Die Zulassung zum Anwaltsberuf darf versagt beziehungsweise widerrufen werden, wenn der Anwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährdet. Folgerichtig ruht die Anwaltszulassung der Bundesjustizministerin. Denn ein Bundesminister wäre in der Funktion als Rechtsanwalt nicht in der Lage, eine Anwaltstätigkeit in nennenswertem Umfang auszuüben.

Zum Schutz der Unabhängigkeit eines Bundestagsabgeordneten, soll die Höhe der Alimentation ausreichen, um ihn von wirtschaftlichem Druck zu befreien. Zusätzliche Einkommen neben den Diäten sind aber grundsätzlich erlaubt. Bundestagsabgeordnete müssen diese lediglich gegenüber dem Bundestagspräsidenten anzeigen.

Die Geschäftsordnung des Bundestages verpflichtet die Abgeordneten beispielsweise, ihren Beruf sowie sämtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates oder Beirates schriftlich mitzuteilen. Anzuzeigen sind auch Vereinbarungen, nach denen während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, die erst während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübten oder aufgenommenen Nebentätigkeiten etwa als Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat oder Beirat anzuzeigen. Auch Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisationen sowie Beratungstätigkeiten, Erstattungen von Gutachten oder Vortragstätigkeiten sind schriftlich mitzuteilen. Bei Tätigkeiten und Vorträgen, die während der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein Mindestbetrag überstiegen wird.

Viele Landesparlamente, auch der Berliner Senat, haben keine "Vollzeit-Abgeordneten". Diese gehen deshalb in der Regel ihrem Beruf nach, sofern sie nicht als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes freigestellt sind. Für die Abgeordneten auf Landesebene gelten ähnliche Anzeigeverpflichtungen wie für ihre Kollegen im Bundestag. Mit dieser Veröffentlichungspflicht sollen Interessenverknüpfungen offengelegt werden, die für die Ausübung des Mandats Bedeutung erlangen können. Da aber sowohl auf Landes- wie auf Bundesebene zeitliche oder finanzielle Obergrenzen gesetzlich nicht geregelt sind, kann der Wähler nur hoffen, dass Parlamentarier ein Auge für das rechte Maß ihrer freien Ressourcen und mögliche Interessenkollisionen haben.

Jutta Glock

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