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Wirtschaft: Aktuelle Urteile: Doppelter Haushalt nicht immer absetzbar

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich grundsätzlich dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines ursprünglichen Wohnortes arbeitet und dort eine zweite Wohnung nimmt. Dann sind etwa die Miete der Zweitwohnung oder Fahrtkosten zwischen Arbeitsort und ursprünglichem Wohnort als Werbungskosten abzugsfähig.

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich grundsätzlich dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seines ursprünglichen Wohnortes arbeitet und dort eine zweite Wohnung nimmt. Dann sind etwa die Miete der Zweitwohnung oder Fahrtkosten zwischen Arbeitsort und ursprünglichem Wohnort als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass die Zweitwohnung aus beruflichem Anlass neu angemietet wird. Wer aus anderen Gründen bereits vor dem Antritt seiner Stelle eine neue Wohnung besitzt, kann keine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Darauf weist die Fachzeitschrift "Neue Wirtschafts-Briefe" unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln hin (Az.: 7 K 499 / 1994).

Im verhandelten Fall hatte ein Zahnarzt die Wohnung an seinem Beschäftigungsort schon während seines Studiums bezogen. Der Zweitwohnsitz wurde nach Ansicht des Gerichtes also aus privaten Gründen genommen, so dass eine Steuerminderung wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung versagt wurde.

gms

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