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Gabrielle Volmary ist Fachanwältin für Familienrecht.

© Thilo Rückeis

RECHTS Frage: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Muss ich aus dem Haus ausziehen?

Nach 38 Jahren Ehe und einigen Kindern ist mein Mann ausgezogen aus „seinem“ Haus wegen einer neuen Liebe. Ich habe mir von ihm ein lebenslanges Wohnrecht in eben diesem, seinem Haus, schriftlich geben lassen. 31 Jahre haben wir gemeinsam dieses Haus saniert, renoviert und gestaltet – passend für uns und unsere Kinder. Seit sieben Jahren leben wir getrennt, ich im Haus, er in einer Mietwohnung. Seine neue Liebe war aber nicht von Dauer. Ich kann aus gesundheitlichen Gründen den Garten nicht mehr so richtig pflegen. Er hatte mir immer dabei geholfen, hat aber nun keinen Spass mehr daran, einen Garten zu pflegen, in dem er nicht wohnt. Deshalb trug er mir an, ich möge mich nach einer Wohnung oder einem kleinen Haus umsehen. Er wolle wieder ins Haus ziehen. Wir haben ein freundschaftliches Verhältnis. Auch wegen unserer, nun erwachsenen Kinder und Enkel haben wir guten Kontakt und tauschen uns aus. Er, und auch ich, möchte eine für beide Seiten akzeptable Regelung, ohne Anwalt. Das zeigt doch, dass unser Verhältnis recht gut ist. Eigentlich möchte ich aber gar nicht aus dem Haus ausziehen. Ich habe nämlich vier Hunde, bin im Tierschutz tätig und habe ab und zu auch noch Pflegehunde. Deshalb wäre das Grundstück ideal für mich.

Entscheidend ist, ob das „lebenslange Wohnrecht“ alleine für Sie notariell beurkundet oder nur von Ihrem Mann schriftlich erklärt wurde. Wurde es beurkundet, kann dies nur einverständlich geändert werden. Bis dahin haben Sie das alleinige Nutzungsrecht.

Wenn nicht, müsste im Streitfall ein gerichtliches Ehewohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden. Dann entscheidet das Gericht, wer von Ihnen wie lange das Haus allein nutzen darf.

Es ist auch zu klären, wer im Grundbuch als Eigentümerin beziehungsweise als Eigentümer eingetragen ist. Sind Sie beide Eigentümer des Grundstücks, erhöht dies die Chance, dass Ihnen die alleinige Nutzung vom Gericht für einen langen Zeitraum zugesprochen wird. Ist Ihr Ehemann dagegen Alleineigentümer, sind Ihre Chancen bezüglich der Dauer der alleinigen Nutzung schlechter. Nach Ihrem Auszug ist zu klären, ob Sie einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann haben.

Wenn es räumlich möglich ist, das Haus so aufzuteilen, vielleicht nach einem Umbau, dass Sie beide einen separaten Teil bewohnen können, sprechen meiner Ansicht nach finanzielle wie auch tatsächliche Gründe dafür, dass Ihr Mann wieder einzieht. Er könnte sich dann nämlich im Garten betätigen und Sie könnten diesen zusammen mit den Hunden nutzen.

Ich wünsche Ihnen, dass es auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Hauses weiterhin bei einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen Ihnen beiden im Interesse aller bleibt. Foto: Thilo Rückeis

an Gabriele Volmary

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