Atomkraftwerke : Für den Gau haftet der Steuerzahler

16.03.2011 16:35 UhrVon Heike Jahberg

Atomkraftwerke sind bisweilen kaum versicherbar. Im Falle eines bewaffneten Konflikts oder einer schweren Naturkatastrophe kommen die Versicherer nicht für Schäden auf, bei Terroranschlägen hingegen schon.

Trotz der Atomunfälle in Japan wollen die Versicherer ihre Sicherheitsanforderungen an die deutschen Kernkraftwerke nicht verschärfen. „Die deutschen Auflagen sind sehr streng“, sagte Dirk Harbrocker, Geschäftsführer der Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG), dem Tagesspiegel. Zudem gebe es in Deutschland keine schweren Erdbeben. „Ein Störfall wie in Japan kann sich in Deutschland nicht ereignen“, betonte Harbrocker.

In der DKVG haben sich 35 deutsche Erst- und Rückversicherer zusammengeschlossen. Sie haften, wenn es in einem der 17 deutschen Atomkraftwerke (Akw) zu einem Zwischenfall kommt und dadurch Dritte geschädigt werden.

Allerdings trägt der Atompool maximal 256 Millionen Euro – pro Block. Was darüber hinaus geht, muss der Energiekonzern zahlen, der hinter der Betreibergesellschaft des beschädigten Kernkraftwerks steht, also RWE, Eon, Vattenfall oder EnBW. Durch das Atomgesetz ist die Haftung pro Block auf maximal 2,5 Milliarden Euro beschränkt, bei Kernkraftwerken mit zwei Blöcken sind es daher fünf Milliarden Euro. Sollte der Energiekonzern nicht in der Lage sein, die Differenz von 2,24 Milliarden Euro allein zu tragen, wird der Schaden nach einem festen Schlüssel auf die vier Konzerne aufgeteilt, die Kraftwerke betreiben. Wie viel jeder Konzern beisteuern muss, hängt von seinem Marktanteil ab. Für Schäden jenseits der 2,5 Milliarden Euro kommt der Staat auf.

Die Versicherer zahlen nicht, wenn der Schaden auf einen bewaffneten Konflikt, Aufstand, Bürgerkrieg oder eine schwere Naturkatastrophe zurückzuführen ist. Bei leichteren Naturereignissen wie Stürmen steht die DKVG dagegen in der Pflicht. Dasselbe gilt für Terroranschläge, technisches oder menschliches Versagen.

Ob der Kraftwerksbetreiber den Zwischenfall verursacht hat, ist für die Haftung egal. Dennoch hat die DKVG seit ihrer Gründung im Jahr 1957 keine nennenswerten Beträge an geschädigte Bürger zahlen müssen. „Man muss kein Verschulden nachweisen“, erklärt Harbrocker, „aber man muss beweisen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die höhere Strahlung verursacht worden ist.“ Das sei in Deutschland noch nie gelungen. Auch nicht im Fall des Atomkraftwerks Krümmel, in dessen Umgebung auffällig viele Kinder an Leukämie erkrankt waren. „Die Messungen haben keinen Nachweis für einen Zusammenhang zwischen dem Krebs und dem Kernkraftwerk ergeben“, berichtet Harbrocker.

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