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Wirtschaft: Auch bei der Dividende hält der Fiskus die Hand auf

BERLIN .Viel ist es in der Regel nicht, aber verzichten möchten die meisten Aktienanleger dann doch nicht darauf - die Rede ist von der Dividende, mit der Aktiengesellschaften ihre Aktionäre zum Jahresgewinn beteiligen.

BERLIN .Viel ist es in der Regel nicht, aber verzichten möchten die meisten Aktienanleger dann doch nicht darauf - die Rede ist von der Dividende, mit der Aktiengesellschaften ihre Aktionäre zum Jahresgewinn beteiligen.Klar, daß davon auch das Finanzamt seinen Anteil abhaben möchte: Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag - da kommt so einiges zusammen.Gottseidank gibt gibt es ja Freistellungsaufträge.Damit bekommen Aktionäre ihre Dividende ohne Abzüge ausbezahlt, solange sie unter 6100 DM bei Ledigen, beziehungsweise 12200 DM bei Verheirateten bleiben.

Lange Gesichter gibt es dagegen bei Anlegern, die auf ausländische Aktienwerte setzen.Bei denen kassiert das ausländische Finanzamt direkt ab - je nach Land zwischen zehn und 25 Prozent ab, manchmal sogar noch mehr.In den USA zum Beispiel gibt es eine Quellensteuer von 30 Prozent, in der Schweiz sind es gar 35 Prozent.Quellensteuer heißt sie deshalb, weil der Abzug direkt an der Quelle vorgenommen wird - also bei dem Unternehmen, das die Dividende zahlt, und nicht etwa bei der Bank.Der deutsche Anleger sieht von dieser Quellensteuer zunächst einmal keinen Pfennig, denn Sparerfreibeträge oder Freistellungsaufträge interessieren den ausländische Fiskus herzlich wenig.Aber ganz so dick kommt es dann in vielen Fällen doch nicht: Die Bundesrepublik hat nämlich mit vielen Ländern ein sogenanntes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen.Davon profitieren Sparer gleich in doppelter Hinsicht.Zunächst einmal wird dadurch der Quellensteuersatz in vielen Fällen deutlich reduziert - teilweise sogar um die Hälfte.Das US-amerikanische Finanzamt verlangt zum Beispiel bei deutschen Anlegern nur 15 statt 30 Prozent, wenn etwa Microsoft oder AOL Dividende ausschütten.Bei unseren eidgenössischen Nachbarn bleibt es zwar bei unverändert 35 Prozent, aber dank DBA kann der Anleger einen Antrag bei der Schweizer Finanzverwaltung stellen und damit einen Teil des Steuerabzuges zurückholen.Dadurch sinkt der Satz auf effektiv 20 Prozent.Bei allen Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, hält außerdem auch noch der deutsche Fiskus ein Trostpflaster parat: Grundsätzlich rechnet das hiesige Finanzamt die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld an.Dazu muß der Anleger natürlich in seiner Steuererklärung die Höhe seiner Auslandsdividende zuzüglich der abgezogenen Quellensteuer als Kapitaleinkünfte angeben.Das Finanzamt betrachtet dann den Abzug der ausländischen Kollegen als Vorauszahlung auf die am Ende ermittelte Einkommensteuer.

Das nützt natürlich auch nur dann etwas, wenn der Steuerpflichtige am Ende des Jahres auch tatsächlich Einkommensteuer zahlen muß.Wer zum Beispiel ausschließlich Kapitaleinkünfte erzielt und damit unter den Freibeträgen bleibt, geht leer aus.Das gilt auch für einen Steuertrick, den fortgeschrittene Anleger nutzen: die fiktive Quellensteuer.Dabei wird auf der Dividenden- oder auch auf der Zinsbescheinigung des Anlegers eine ausländische Quellensteuer ausgewiesen, die tatsächlich aber nie kassiert wird.Der Clou daran ist, daß sich diese Quellensteuer als echte Vorauszahlung geltend machen läßt.

PETER HEIN

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