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Künftige Fachkraft. Als Azubi zum Anlagemechaniker für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik hat man gute Karriereperspektiven.

© Thilo Rückeis

Ausbildung und Arbeitsrecht: Muss ich nach der Berufsschule noch in den Betrieb?

Für Azubis gelten besondere Regeln bei der Arbeitszeit. Welche das sind, erklärt Marta Böning, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

Unser Leser fragt: Meine Freundin (17) und ich (19) haben in diesem Herbst eine Ausbildung begonnen – sie als Chemikantin, ich als KFZ-Mechaniker. In unseren beiden Ausbildungsbetrieben heißt es: Anwesenheit im Betrieb ist das A und O. Ihr Ausbilder meint, die Zeiten des Schulbesuchs müsse sie nacharbeiten. In meinem Betrieb haben alle Mitarbeiter während der Öffnungszeiten Anwesenheitspflicht und das heißt zwischen 9 und 19 Uhr. Das ist an Tagen, an denen meine Berufsschule um 7.30 Uhr beginnt und ich danach in die Werkstatt fahren muss, ganz schön hart. Müssen wir das hinnehmen?

Frau Böning antwortet: Nein, müssen Sie nicht. Ihre Chefs können nicht beliebig die Bedingungen Ihrer Ausbildung diktieren. Sie müssen sich an die Vorgaben der Ausbildungsrahmenpläne halten, die in den Ausbildungsordnungen für ihre jeweiligen Berufe verankert sind. Dort ist festgelegt, wann und welche Inhalte im Betrieb und beim Besuch der Berufsschule vermittelt werden müssen. Außerdem müssen Ihre Chefs die gesetzlich zulässige tägliche Ausbildungszeit stets beachten.

Demnach dürfen Unterrichtszeiten, anschließende Fahrzeiten zum Betrieb und die betriebliche Ausbildung zusammengerechnet eine bestimmte Dauer nicht überschreiten, je nach Alter des Azubis.

Für Sie selbst gilt im Schnitt der Achtstundentag, der beim entsprechenden Ausgleich auf zehn Stunden verlängert werden kann. In jedem Fall sind aber regelmäßige Ausbildungszeiten von 7.30 bis 19 Uhr unzulässig. Da Ihre Freundin minderjährig ist, gelten für sie noch strengere Regeln: die Ausbildungszeit darf acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Einmal in der Woche darf sie nach einem Unterrichtstag von mindestens 5 Stunden à 45 Minuten danach gar nicht mehr beschäftigt werden.

In Ihren Ausbildungsverträgen müssten Ihre täglichen Ausbildungszeiten festgelegt sein. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, länger im Betrieb zu sein, als vertraglich vereinbart. Die Ausbilder sind angehalten, Sie für den Unterricht freizustellen. Findet Ihr Unterricht während der betrieblichen Ausbildung statt, ist er auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Ihre Ausbilder können hier weder das Nacharbeiten verlangen, noch die Ausbildungsvergütung kürzen. Erwarten Ihre Ausbilder, dass Sie grundsätzlich länger im Betrieb bleiben, als das in Ihren Verträgen vereinbart ist, und sind Sie dazu bereit, können Sie hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen.

Zu guter Letzt: Gibt es in Ihren Betrieben keine Auszubildendenvertretung oder einen Betriebsrat, erhalten Sie etwa auch auf dem Portal „Dr. Azubi“ der DGB Jugend schnelle, anonyme und kostenlose Antworten auf Fragen rund um die Ausbildung.

Marta Böning

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