zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Bei der Erbschaftsteuer muß der Fiskus rechnen

BERLIN .Wer sein Vermögen "kontinuierlich" auf seine Lieben verteilt, der sorgt dafür, daß vom Verschenkten keine Schenkungsteuer abgeführt werden muß - zumindest kann der Appetit des Fiskus in Grenzen gehalten werden.

BERLIN .Wer sein Vermögen "kontinuierlich" auf seine Lieben verteilt, der sorgt dafür, daß vom Verschenkten keine Schenkungsteuer abgeführt werden muß - zumindest kann der Appetit des Fiskus in Grenzen gehalten werden.Denn alle zehn Jahre können die Bedachten die persönlichen Freibeträge in Anspruch nehmen, etwa die Kinder in Höhe von 400 000 DM.Allerdings: Stirbt der Vater innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung, so wird das damals Geschenkte mit dem heutigen Erbe zusammengezählt.Das heißt: Das Finanzamt ermittelt aus den Teilbeträgen den "Gesamterwerb".Bei der Zusammenrechnung sind für die bereits zugewandten Vermögensgegenstände die früheren Steuerwerte anzusetzen.Bei Schenkungen vor 1996 bedeutet dies für den Grundbesitz: Maßgebend sind in den alten Bundesländern die Einheitswerte von 1964 zuzüglich 40 Prozent und für Grundstücke in den neuen Ländern die Einheitswerte von 1935 zuzüglich eines differenzierten Aufschlags nach dem Bewertungsgesetz.Frühere Erwerbe, bei denen sich ein negativer Steuerwert ergeben hat, sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.Dies gilt zum Beispiel für einen negativen Anteil am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft.

Für den Gesamterwerb aus den letzten 10 Jahren ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der neuen Steuerklasseneinteilung, den höheren Freibeträgen und dem neuen Steuertarif zu berechnen.Von der Steuer für den Gesamterwerb ist sodann die Schenkungsteuer abzuziehen, die auf die früheren Erwerbe unter Anwendung der neuen Steuerklasseneinteilung, der höheren Freibeträge und des neuen Steuertarifs entfällt (fiktive Steuer).Hat der Beschenkte für die früheren Erwerbe bereits Schenkungsteuer gezahlt und ist diese Steuer höher als die anrechenbare fiktiv ermittelte Steuer, so wird die tatsächlich gezahlte Steuer angerechnet.

Beispiel: Anton Schwarz ist am 5.Januar 1998 gestorben.Zu seinem Nachlaß gehört ein Bürohaus mit einem Wert von 700 000 DM.Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.Alleinerbe ist sein Sohn Caspar.Dieser hat bereits im Jahre 1994 ein Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten; es hatte damals einen Einheitswert von 100 000 DM.

Da beide Erwerbe, also die Erbschaft in 1998 und die Schenkung in 1994, innerhalb eines Zehnjahreszeitraums angefallen sind, werden sie zu einem Gesamterwerb zusammengerechnet: das Einfamilienhaus (Ansatz mit dem Einheitswert 1964 plus 40 Prozent Zuschlag) macht 140 000 DM aus, das Bürohaus 700 000 DM.Der Gesamtwert beträgt 840 000 DM.Abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400 000 DM beträgt der steuerpflichtige Erwerb 440 000 DM.Die Erbschaftsteuer nach den neuen Sätzen beläuft sich auf 48 400 DM (11 Prozent von 440 000).Auf die Erbschaftsteuer von 48 400 DM ist nun entweder die fiktive Steuer auf den Vorerwerb oder die tatsächlich gezahlte Steuer auf den Vorerwerb anzurechnen, falls sie höher ist.

Die fiktive Steuer beträgt 0 DM, denn der alte Wertansatz von 140 000 DM abzüglich des neuen persönlichen Freibetrags von 400 000 DM ergeben für den Vorerwerb eine Bemessungsgrundlage von 0 DM.

Im Jahr 1994 hatte Caspar Schwarz aber tatsächlich folgende Schenkungsteuer gezahlt: Wert des Einfamilienhaus 140 000 DM, damaliger persönlicher Freibetrag 90 000 DM, steuerpflichtiger Erwerb 50 000 DM, gezahlte Schenkungsteuer 1500 DM (3 Prozent von 50 000 DM).

In der Praxis kann es durchaus vorkommen, daß die für die Vorerwerbe tatsächlich entrichtete Schenkungsteuer über die Steuer hinausgeht, die sich für den Gesamterwerb ergibt.Hier stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige die zuviel gezahlte Steuer erstattet bekommt.Die Finanzverwaltung lehnt eine Erstattung ab, obwohl das Gesetz vom "Abzug" der tatsächlichen Steuer und nicht von einer "Verrechnung" spricht.

Beispiel: Vater Heinrich Müller hat seiner Tochter Doris im Jahre 1990 Kapitalvermögen von 400 000 DM geschenkt.1998 schenkt er ihr weitere 100 000 DM Barvermögen.Beim Erwerb im Jahr 1990 hatte das Finanzamt folgende Schenkungsteuer festgesetzt: Kapitalvermögen 400 000 DM, persönlicher Freibetrag 90 000 DM, macht einen steuerpflichtigen Erwerb von 310 000 DM.Das führt zu einer Schenkungsteuer von 21 700 DM (7 Prozent von 310 000 DM).

1998 fällt für den Gesamterwerb folgende Schenkungsteuer an: Barvermögen 100 000 DM, Kapitalvermögen aus dem Jahr 1990 400 000 DM, macht einen Gesamterwerb von 500 000 DM.Abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400 000 DM, führt das zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 100 000 DM.Die Schenkungsteuer beträgt 7000 DM (7 Prozent von 100 000 DM).

Die fiktive Steuer in diesem Jahr auf den Vorerwerb aus dem Jahr 1990 beträgt 0 DM (Kapitalvermögen von 400 000 DM minus dem neuen persönlichen Freibetrag von 400 000 DM = 0 DM Bemessungsgrundlage.

Würde man nach dem Gesetzeswortlaut von der Schenkungsteuer in 1998 von 7000 DM die tatsächlich entrichtete Schenkung-steuer in 1990 von 21 700 DM abziehen, so ergäbe sich eine Erstattung von 14 700 DM.Die Finanzverwaltung setzt allerdings in diesem Fall keine Erstattung an, sondern eine Steuer von 0 DM.

WOLFGANG BÜSER

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false