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Wirtschaft: Bewerbung: Diskriminierung

Bewerber um einen Arbeitsplatz dürfen wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden, bestimmt § 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wer aus diesem Grund abgelehnt wird, kann Schadensersatz bis zu drei Monatsgehältern verlangen.

Bewerber um einen Arbeitsplatz dürfen wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden, bestimmt § 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wer aus diesem Grund abgelehnt wird, kann Schadensersatz bis zu drei Monatsgehältern verlangen. Diese Regelung wurde 1980 besonders im Interesse von Bewerberinnen kodifiziert. Zu seinem Unglück lehnte nun der Inhaber einer kleinen Chemie-Fabrik mit dreißig Angestellten die Bewerbung einer Diplom-Chemikerin ab, weil sie als Frau zentnerschwere Säcke mit Chemikalien nicht tragen könne. Das Landesarbeitsgericht Köln belehrte den Unternehmer: Es gibt auch Frauen, die 50-Kilogramm-Säcke auf Schultern eine Treppe höher tragen können.

Ob die Klägerin dazu persönlich in der Lage und bereit gewesen wäre, überprüften die Richter nicht. 14 000 Mark Entschädigung waren zu zahlen, weil die Bewerberin diskriminiert wurde. Hätte der Kleinunternehmer die Bewerbung übrigens ohne jede Begründung abgelehnt, hätte er keine Schadensersatzzahlung leisten müssen (LAG Köln Az.: 3 Sa 974 / 00).

kmw

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