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Wirtschaft: BGH: Riestern ist kein Investment

Frankfurt am Main - Fondsgesellschaften dürfen Provisionen und sonstige Abschlusskosten bei Riester-Verträgen auch künftig über fünf Jahre von den eingezahlten Beiträgen abziehen. Die Anleger in solche zertifizierten Altersvorsorgeverträge würden durch die - bei Lebens- und Rentenversicherungen übliche - Praxis der „Zillmerung“ nicht unangemessen benachteiligt, entschied der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az.

Frankfurt am Main - Fondsgesellschaften dürfen Provisionen und sonstige Abschlusskosten bei Riester-Verträgen auch künftig über fünf Jahre von den eingezahlten Beiträgen abziehen. Die Anleger in solche zertifizierten Altersvorsorgeverträge würden durch die - bei Lebens- und Rentenversicherungen übliche - Praxis der „Zillmerung“ nicht unangemessen benachteiligt, entschied der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az.: IV ZR 292/10). Er gab damit der Deutschen-Bank -Tochter DWS recht, die von Verbraucherschützern wegen der Klauseln für seine „DWS Riester-Rente Premium“ verklagt worden war. Die Verbraucherschützer beriefen sich auf das Investmentgesetz. Danach dürfen die Abzugsbeträge im ersten Jahr nur ein Drittel der eingezahlten Beiträge ausmachen, der Rest muss über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Der BGH stellte aber fest, dass das Investmentgesetz für Riester-Renten und ähnliche Produkte nicht anwendbar sei, sondern vielmehr die Bestimmungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. rtr

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