zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Da lässt sich nichts bagatellisieren

Muss sich ein Mieter an der kostspieligen Reparatur seiner Gas-Etagenheizung beteiligen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir bewohnen eine Mietwohnung mit eigener Heizungsanlage. Die Gas- therme war neulich defekt. Der Vermieter musste für die Reparatur 780 Euro bezahlen. Nunmehr verlangt er von uns eine Beteiligung an den Reparaturkosten in Höhe von 75 Euro. Er beruft sich dazu auf eine Vertragsklausel, die beinhaltet, dass der Mieter unter anderem die Kosten für kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Heiz- und Kocheinrichtungen, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, zu bezahlen hat. Kann sich der Vermieter in diesem Fall auf diese Klausel berufen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, sämtliche Kosten für Reparaturarbeiten selbst zu tragen. Für derartige Aufwendungen zahlt der Mieter nämlich die Miete. Allerdings darf der Vermieter Kosten von Kleinreparaturen vom Mieter verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Wie im vorliegenden Fall, geschieht dies im Regelfall durch einen Formularmietvertrag. Solche Formularklauseln sind aber nur in engen Grenzen zulässig. Sie müssen eine Begrenzung zugunsten des Mieters sowohl für den Einzelfall als auch für die im Jahr insgesamt anfallenden Kosten vorsehen. So darf die Kleinreparatur im Einzelfall einen Betrag von zirka 80 Euro nicht überschreiten. Fallen mehrere Kleinreparaturen im Jahr an, darf der Gesamtbetrag der Kleinreparaturen einen Höchstbetrag, zum Beispiel 300 Euro im Jahr, nicht übersteigen. Darüber hinaus ist die Klausel auch nur wirksam, wenn sie sich auf solche Teile der Mietwohnung bezieht, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Bei der Vereinbarung einer solchen Klausel wird häufig übersehen, dass sie nur Klein- beziehungsweise Bagatellreparaturen abdeckt. Daher ist die Klausel nicht anwendbar, wenn die Kosten der Reparatur den vereinbarten Betrag von rund 80 Euro überschreiten. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Kleinreparatur, so dass der Mieter sich nicht nicht an den Kosten beteiligen muss, sondern gänzlich von der Zahlungsverpflichtung frei wird.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In Ihrem Fall sind Sie aus mehreren Gründen zur Zahlung des Betrages nicht verpflichtet. Zum einen hat der Vermieter die Kleinreparaturklausel unzulässig auf die Heizungstherme ausgedehnt, die gar nicht dem dauernden Zugriff des Mieters ausgesetzt ist, sondern automatisch arbeitet. Zum anderen sind Sie zur Beteiligung an den Reparaturkosten nicht verpflichtet, weil es sich nicht um eine Kleinreparatur, sondern um eine größere Reparatur handelt. Somit müssen Sie sich auch nicht anteilig an den Kosten beteiligen. Häufig wird bei den Vertragsklauseln auch übersehen, dass der Mieter ausnahmsweise nur zur Kostenübernahme von Kleinreparaturen verpflichtet werden kann. Es ist immer unzulässig, den Mieter durch eine Formularklausel zu verpflichten, die Reparaturen selbst vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false