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Wirtschaft: Der Fiskus kassiert mit

Die Zeit von Mai bis Juli gilt als Hochsaison, was die Hauptversammlungen großer Aktiengesellschaften angeht.Abgesehen von der Tatsache, daß der Vorstand bei dieser Gelegenheit die neuesten Geschäftszahlen präsentiert, interessiert die meisten Aktionäre an diesem Ereignis vor allem eins: die Verteilung des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gewinns in Form einer Dividende.

Die Zeit von Mai bis Juli gilt als Hochsaison, was die Hauptversammlungen großer Aktiengesellschaften angeht.Abgesehen von der Tatsache, daß der Vorstand bei dieser Gelegenheit die neuesten Geschäftszahlen präsentiert, interessiert die meisten Aktionäre an diesem Ereignis vor allem eins: die Verteilung des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gewinns in Form einer Dividende.

Ebenso wie bei Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren hält natürlich auch bei den Gewinnausschüttungen der Fiskus seine Hand auf - und zwar nicht zu knapp.Vom Gewinn wird nämlich gleich zweimal kassiert: Zuerst muß das Unternehmen auf die ausgeschütteten Gewinnanteile eine Körperschaftsteuer von 30 Prozent an das Finanzamt abführen.Dann behält die Bank vom restlichen Betrag, der sogenannten Bardividende, auch noch 25 Prozent Kapitalertragssteuer ein.Und auf beide Abzüge wird schlußendlich jeweils noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.Von 100 DM an ausgewiesenem und ausgeschüttetem Gewinn kommen so nur rund 50 DM beim Aktionär an.

Ganz so schlimm kommt es aber dann doch nicht.Sämtliche Steuerabzüge gelten nämlich als Vorauszahlung auf die persönliche Steuerschuld.Das heißt, zuviel gezahlte Steuer erhält der Aktionär zurück, wenn er seine Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend macht.Üblicherweise wird er aber noch nicht einmal so lange warten müssen.Schließlich hat er die Möglichkeit, bei seiner depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen.Bis zu einem Betrag von 6100 DM bei Ledigen und 12 200 DM bei Verheirateten wird die Dividende dann ohne Abzüge ausgezahlt.Dazu gehört auch das über die Bardividende hinausgehende Körperschaftsteuerguthaben.

Überraschungen sind dabei aber nicht ausgeschlossen.Weil viele deutsche Konzerne einen immer größeren Anteil ihrer Gewinne im Ausland erwirtschaften, sinkt der Körperschaftsteueranteil vieler Dividenden.Soweit der Gewinn nämlich bereits im Ausland versteuert worden ist, verzichtet das deutsche Finanzamt auf eine zweite Besteuerung.Folglich gibt es auch kein Steuerguthaben für diesen Teil der Dividende.

Allerdings wird kaum jemand Aktien wegen der Dividende kaufen.Die Bardividende, mit der sich selten mehr als zwei oder drei Prozent verdienen läßt, ist schließlich kaum dazu angetan, Anleger aus der Reserve zu locken.Kursgewinne sind bei Aktien das Salz in der Suppe.Gerade deshalb gelten sie als steuerschonende Anlageform.Kursgewinne sind nämlich für private Anleger steuerfrei - vorausgesetzt zwischen dem An- und Verkauf liegen mehr als sechs Monate.Verkauft der Aktiensparer früher, muß er auf den Nettogewinn Spekulationssteuer zahlen.Aber keine Regel ohne Ausnahme: Bleiben die in einem Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinne unter 1000 DM, dann sind auch diese steuerfrei.Dieser Betrag ist allerdings nur eine Freigrenze.Wenn der Steuerpflichtige mit seinen Wertpapiergeschäften auch nur eine DM darüber hinauskommt, hält der Fiskus für die gesamte Summe die Hand auf - und zwar in Höhe der individuellen Einkommensteuer.Dabei ist eine Verrechnung mit den nicht ausgeschöpften Beträgen des persönlichen Sparerfreibetrages nicht möglich.Wohl aber können Spekulationsverluste, die bei Geschäften innerhalb von sechs Monaten und im gleichen Jahr entstanden sind, abgezogen werden.Es kann also lohnenswert sein, kurzfristig ein kleines Minusgeschäft zu tätigen, wenn so der Spekulationsgewinn unter die Freigrenze gedrückt wird.

PETER HEIN

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