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Wirtschaft: Der Händler muß beraten

Die Gerichte entscheiden zunehmend zugunsten desKundenVON MICHAEL BRUNSOb man einen Computer kauft oder die Katze im Sack, fuer die meistenVerbraucher laeuft das auf dasselbe heraus: Kaum jemand kennt sich mit derhochentwickelten Technik aus.Wenn sich dann zu Hause zeigt, dass die neuangeschafften Programme oder die Hardware nicht so laufen wie gewuenscht,wird der Kunde im Geschaeft nur allzu oft mit Fachausdruecken abgespeist.

Die Gerichte entscheiden zunehmend zugunsten desKundenVON MICHAEL BRUNS

Ob man einen Computer kauft oder die Katze im Sack, fuer die meistenVerbraucher laeuft das auf dasselbe heraus: Kaum jemand kennt sich mit derhochentwickelten Technik aus.Wenn sich dann zu Hause zeigt, dass die neuangeschafften Programme oder die Hardware nicht so laufen wie gewuenscht,wird der Kunde im Geschaeft nur allzu oft mit Fachausdruecken abgespeist.Dabei legen Gerichte den Haendlern ausdruecklich eine Beratungspflicht auf.Und zwar besonders dann, wenn der Kunde Laie ist.Ihm darf der Verkaeufernicht einfach den teuersten PC anbieten, vielmehr muss er auch aufpreiswerte Loesungen hinweisen, zum Beispiel auf abgespeckteSoftwareversionen, die den Beduerfnissen des Einsteigers genuegen (OLGKoeln, AZ 19U62/93). Grundsaetzlich gilt beim Computerkauf das allgemein uebliche Kaufrecht.Istdie Ware fehlerhaft, kann der Kunde daher Wandelung verlangen (Geld undWare zurueck) oder den Computer behalten und eine Preisminderung fordernsowie eventuell Schadensersatz verlangen.Das jedoch nur, wenn ihmnachweislich ein materieller Schaden entstanden ist. Die Wahl zwischen Wandelung und Preisminderung hat der Kunde jedoch nurinnerhalb der gesetzlichen Gewaehrleistungsfrist von sechs Monaten.DieseFrist darf nicht im Kleingedruckten des Kaufvertrages verkuerzt werden.Siegilt fuer das gesamte Geraet, kann also auch nicht fuer einzelne Teileausgeschlossen werden.Anders ist das bei der Garantie, die vieleHersteller zusaetzlich einraeumen: Sie kann sich auch auf laengereZeitraeume erstrecken und nur einzelne Teile umfassen. Als fehlerhafte Ware gilt in der gaengigen Rechtsprechung jeder"wesentliche Mangel", der den Gebrauchswert erheblich mindert.ImEinzelfall ist jedoch immer wieder strittig, was "wesentlich" ist.Beispiele: Ein Drucker zieht staendig Linien, oder der Softwaretreiberpasst nicht.Keinen Mangel sahen die Gerichte dagegen bei Kratzern amGehaeuse (AG Nuertingen, AZ: 10C2019/94), bei lauten Arbeitsgeraeuscheneines PC, die unterhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen lagen (OLGKoeln, AZ: 19U183/93); bei einer Festplatte, deren Kapazitaet fuenf Prozentgeringer war als angegeben (LG Stuttgart, AZ: 16S185/93).Im Zweifelsfallentscheiden die Gerichte zwar zunehmend verbraucherfreundlich, doch oftbesteht ein erhebliches Prozessrisiko. Liegt ein Mangel vor, muss der Kunde ihn ordnungsgemaess ruegen.Dasheisst, er muss dem Haendler fruehzeitig Bescheid geben.Dabei ist keinedetaillierte Schadensanalyse noetig, eine kurze Beschreibung reicht.AusBeweisgruenden empfiehlt es sich, die Maengelruege per Einschreiben mitRueckschein abzuschicken, oder sie unter Zeugen im Laden vorzubringen. In der Praxis sichern sich die meisten Haendler im Kleingedruckten desKaufvertrags ein Nachbesserungsrecht.Das bedeutet: Der Verkaeufer darfversuchen, den Fehler zu beseitigen.Zwei bis drei Versuche raeumt ihm diegaengige Rechtsprechung ein, erst danach kann der Kunde Wandelungverlangen.Damit der Haendler sich mit der Reparatur nicht allzu viel Zeitlaesst, sollte man eine Frist von zwei bis drei Wochen setzen und mitWandelung drohen.Wurden PC-Anlage und Software als Paket gekauft, gilt dasRecht auf Wandelung fuer die komplette Anlage.Wenn also der Monitor nichtfunktioniert, muss der Haendler nicht nur den Bildschirm zuruecknehmen,sondern die gesamte Anlage (OLG Muenchen, AZ: 24U577/91). Besonders fehleranfaellig ist die Software.Haeufiges Problem: Der Kundekauft ein Standardprogramm, doch das laesst sich auf dem heimischen PCeinfach nicht installieren.In solchen Faellen gehen die Gerichtegrundsaetzlich davon aus, dass es eine absolut kompatible Software nichtgibt.Im Klartext: Kunden muessen damit rechnen, dass ihr Computer einProgramm nicht annimmt (OLG Koeln, AZ: 19U92/91).Wer auf Nummer sichergehen will, sollte sich also schriftlich oder unter Zeugen zusichernlassen, dass das Programm auch auf die heimische Rechnerkonfigurationpasst.Eine noch einfachere Loesung empfiehlt die Stiftung Warentest: DieKlausel "Geld zurueck, wenn das Programm Ihrem PC nicht entspricht"vereinbaren.

MICHAEL BRUNS

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