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Wirtschaft: Der Praxisgebühr entkommen

Seit Jahresanfang müssen Kassenpatienten sich stärker an den Gesundheitskosten beteiligen. Doch es gibt Mittel und Wege, die Belastungen zu mildern

Seit Jahresanfang ist alles teurer. Die Gesundheitsreform hat den Patienten erhebliche Zusatzkosten eingebrockt. Ob Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten und Massagen oder höhere Eigenbeiträge für Aufenthalte im Krankenhaus, wer krank ist, muss jetzt mehr zahlen. Kein Wunder, dass die Bürger versuchen, sich gegen die neuen Belastungen zu wehren. Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Praxisgebühr anhängig. Und viele Patienten hatten sich kurz vor Toresschluss noch einmal auf Kassenkosten mit Medikamenten und einer neuen Brille eingedeckt.

Das ist jetzt vorbei. Doch wer sich auskennt, kann auch jetzt noch sparen. Wer seine Ausgaben bündelt, Arztbesuche plant oder sich in der Apotheke informiert, kann die Belastungen durch die neue Gesundheitsreform spürbar mildern. Hier ein Überblick über die wichtigsten Spartipps:

Arztbesuche planen: Gehen Sie möglichst am Anfang eines Quartals zum Arzt. Denn sollte der Sie zu einem Fachmann weiterüberweisen, haben Sie dann noch Zeit, auch den Facharztbesuch im selben Quartal zu erledigen. Fallen Ihr Besuch beim Haus- und Ihre Konsultation beim Facharzt in zwei verschiedene Quartale, müssten Sie sonst zwei Mal Praxisgebühr zahlen. Einzige Ausnahme: Gibt Ihr Arzt Blutuntersuchungen in Auftrag und erhält er die Ergebnisse erst im nächsten Quartal, entfällt die Praxisgebühr für den Anschlussbesuch, in dem der Mediziner Sie über die Laborwerte informiert.

Klinikaufenthalte nicht zu Silvester: Wer ins Krankenhaus geht, muss zuzahlen – 14 Euro für maximal 28 Tage. Diese Grenze bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr. Wer den Jahreswechsel im Krankenhaus erlebt, kann daher für einen Klinikaufenthalt bis zu 56 Tage lang zur Kasse gebeten werden.

Keine Pause bei der Reha: Wer nach dem Klinikaufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung weiter behandelt wird, sollte die Rehamaßnahme unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus antreten, rät Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Nur bei einer solchen direkten Anschlussbehandlung sei sichergestellt, dass für Klinik- und Rehaaufenthalt eine gemeinsame Höchstgrenze von 14 Euro à 28 Tage gilt.

Quittungen sammeln: Für Zuzahlungen gibt es eine Obergrenze (siehe Lexikon). Um nicht mehr zu zahlen als gesetzlich vorgeschrieben, sollten Kassenmitglieder daher genau Buch führen über ihre Belastungen, raten Verbraucherschützer. „Sammeln Sie Ihre Quittungen“, sagt Gesundheitsexpertin Dörte Elß von der Verbraucherzentrale (VZ) Berlin. In einigen Apotheken gibt es auch bereits elektronische Kundenkarten, auf denen die bisher geleisteten Eigenbeiträge notiert und fortgeschrieben werden.

Ermäßigungen beantragen: Wer chronisch krank ist, muss nur die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen leisten. Betroffene sollten sich daher umgehend an ihre Krankenkasse wenden.

Verordnungen bündeln: Bei Heilmitteln (Massagen, Krankengymnastik) müssen Kassenpatienten 10 Prozent der Kosten sowie zehn Euro Rezeptgebühr bezahlen. Tipp: „Lassen Sie sich nicht zehn, sondern gleich 20 Massagen auf einem Rezept verschreiben“, rät VZ-Beraterin Elß, „so sparen Sie Rezeptgebühr“.

Zum Kinderarzt gehen: Kinder sind von allen Zuzahlungen befreit. Die Praxisgebühr brauchen sie nicht zu zahlen, rezeptpflichtige Medikamente trägt die Kasse voll, und selbst bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zahlt die Krankenkasse, wenn das Kind ein Rezept vom Arzt hat. Letzteres gilt jedoch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Da viele Medikamente sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern wirken, ist es naheliegend, dass Eltern versuchen, mit Hilfe ihrer Kinder die Hausapotheke aufzufüllen. Und vielleicht auch den Kinderarzt bitten, im Anschluss an die Behandlung des Kindes noch schnell einen unbürokratischen, chipkartenfreien Blick in den eigenen, geröteten Hals zu werfen. Allerdings haben die Krankenkassen bereits angekündigt, in den nächsten Wochen verstärkt darauf zu achten, ob die Verordnungen der Kinderärzte in die Höhe schnellen.

Mit dem Arzt verhandeln: Auch bei schweren Erkrankungen übernehmen die Kassen weiterhin die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, wenn der Arzt das Präparat verordnet und das Mittel zum Therapiestandard gehört. Ende März wird der Bundesausschuss eine verbindliche Liste der Medikamente erarbeiten, die in Frage kommen. Bis dahin besteht Ungewissheit, und die Ärzte verhalten sich unterschiedlich. Wer bei seinem Arzt abblitzt, hat in einer anderen Praxis vielleicht mehr Glück.

Billige Medikamente kaufen: Da die Kassen nur bei Kindern und Schwerkranken die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen und „Normalpatienten“ freiverkäufliche Präparate aus eigener Tasche zahlen müssen, sollten Sie auf den Preis achten. Reimporte oder Generika (wirkstoffgleiche Nachahmerprodukte von Markenmedikamenten) sind in aller Regel deutlich günstiger als die Originalarzneien.

Die Kasse wechseln: Wer Geld sparen will, sollte sich auch die Leistungen seiner Kasse einmal genauer ansehen. Vergleichen Sie den Beitragssatz Ihres Anbieters mit den Sätzen der Konkurrenz. Und lassen Sie sich über die Zusatzangebote – über Bonusprogramme, spezielle Angebote für chronisch Kranke, Beitragsrückgewährtarife und private Zusatzpolicen – informieren. Viele Kassen planen zudem, demnächst Hausarztmodelle auf den Markt zu bringen. Wer einen solchen Tarif wählt, bekommt die Praxisgebühr erlassen, wenn er als erste Anlaufstelle seinen Hausarzt aufsucht.

Beitragsrückgewähr statt Selbstbehalt: Freiwillig Versicherte, die selten zum Arzt gehen, können von Selbstbehalts- oder Beitragsrückgewährtarifen profitieren. Bei der Selbstbehaltsvariante trägt man einen Teil der Kosten selbst und bekommt dafür einen von der Kasse festgelegten Bonus ausgezahlt. Nachteil: Der Kunde wird bei den meisten Kassen wie ein Privatpatient behandelt und muss deutlich höhere Arztrechnungen zahlen. Das ist bei der Beitragsrückgewähr anders. Bei diesen Tarifen bekommen Sie am Ende eines Jahres Rückzahlungen, wenn Sie keine Kosten verursacht haben.

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