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Wirtschaft: Die gute Tat, die Steuern spart

Wer eine gemeinnützige Stiftung gründet, genießt weitgehende Steuerbefreiungen. Auch seinen Nachlass kann man auf diese Weise regeln

Das Stiftungswesen hat eine lange Tradition. Bereits 1521 gründete Jacob Fugger die Augsburger Fuggerei, die älteste Sozialsiedlung der Welt. Noch heute wohnen dort 150 bedürftige Augsburger für eine jährliche Kaltmiete von 88 Cent je Wohnung – und täglich drei Gebete für die Familie des Stifters. Im 21. Jahrhundert wächst das Interesse an der „organisierten guten Tat“ erneut. Ein Grund: Ist eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt, belohnt das der Staat mit einer Freistellung von Körperschaftssteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Vermögen kann ungeschmälert auf die Stiftung übertragen werden. Auch die Erträge, die sie erzielt, sind von allen Steuern befreit.

Allein im vergangenen Jahr wurden 880 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts neu gegründet. Drei Prozent mehr als 2004. Damit gibt es derzeit 13 490 bürgerlich-rechtliche Stiftungen in Deutschland. Mit 182 neuen Stiftungen lag Nordrhein-Westfalen an der Spitze, gefolgt von Bayern mit 158 und Baden-Württemberg mit 139. In Berlin wurden 37 Stiftungen neu errichtet.

Mit der Gründung einer Stiftung setzen sich immer mehr Privatpersonen und Familien für gemeinnützige, kulturelle oder wissenschaftliche Ziele ein. Besonders viele Einzelpersonen stiften zum Schutz von Umwelt, Natur, Tieren und Bauwerken. Bereits mit einem Vermögen ab 50 000 Euro kann eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung errichtet werden. Für unselbstständige, treuhänderisch geführte Stiftungen reichen Summen weit unter 50 000 Euro. Hier muss lediglich ein Mindestbetrag zur Verfügung gestellt werden, aus dessen Erträgen die Erfüllung des Stiftungszwecks über Jahre hinweg gewährleistet ist.

Hans Fleisch, Rechtsanwalt und Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, rät dazu, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu gründen und das Stiftungsvermögen nach dem Tod aufzustocken. So könne man sehen, wie es läuft und auf die Arbeit der Stiftung aktiv Einfluss nehmen. „Mit einer eigenen Stiftung kann man sein gemeinnütziges Engagement über den Tod hinaus sicherstellen, denn was gefördert werden soll, legt der Stifter selbst fest“, sagt Fleisch. Nach Aussage von Jörg Martin von der Deutschen Stiftungsagentur in Neuss, nutzen über 80 Prozent seiner Kunden die gemeinnützige Stiftung, um den eigenen Nachlass zu regeln. „Gerade dann, wenn keine eigenen Erben oder Kinder vorhanden sind, bietet sich die Stiftung an, um sie testamentarisch als Erbin einzusetzen“, so Martin.

Gemeinnützige Stiftungen genießen weitgehende Steuerbefreiungen. Das erklärt unter anderem auch die große Nachfrage. Der Status der Steuerfreiheit wird nicht gefährdet, wenn bis zu ein Drittel der Erträge für die Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet wird, ist aus dem „Steuerzahler-Tip 4/06“ (VSRW-Verlag Bonn) zu erfahren. Nach Auskunft von Jörg Martin nutzen viele seiner Kunden die sogenannte Drittelregelung für die eigene Grabpflege.

Ein formloser Antrag beim Finanzamt auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der erste Schritt, um die Steuerbefreiung für die neu gegründete Stiftung zu erlangen. Dann fällt auf die Vermögensübertragung keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Das gilt auch für spätere Zustiftungen. Hat der Erblasser keine nahen Angehörigen, rettet er auf diesem Weg sein Vermögen im Todesfall vollständig vor hohen Abgaben an das Finanzamt. Bei entfernten Verwandten kann sich der Steuersatz auf bis zu 50 Prozent belaufen. Die erwirtschafteten Einnahmen aus der Anlage des Stiftungsvermögens – beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen – unterliegen keiner laufenden Besteuerung. Wird jedoch ein Teil der Einnahmen an den Stifter oder seine Angehörigen ausgezahlt, müssen hierfür Steuern entrichtet werden.

Bei der Gründung kann der Stifter bis zu 307 000 Euro als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Dieser Betrag kann sofort als Ganzes geltend gemacht werden oder aber verteilt über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus steht dem Stifter jährlich ein Ansatz der laufend zugewendeten Gelder als Sonderausgabe zu. Die Höhe des Abzugs ist abhängig vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte. Hiervon kann er bis zu zehn Prozent als Sonderausgaben abziehen. Das geht aber nur, wenn sich die Stiftung für wissenschaftliche, kulturelle oder mildtätige Zwecke engagiert. Verfolgt sie allgemein steuerbegünstigte Zwecke, sinkt der Satz auf fünf Prozent. Zusätzlich können für laufende Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bis zu 20 450 Euro im Jahr als Spende oder Zustiftung steuermindernd berücksichtigt werden.

Ingrid Laue

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