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Wirtschaft: Ein Freudenfest für säumige Schuldner

BERLIN .Alle Jahre Ende Dezember dasselbe Lied: Es hat nichts mit Weihnachten zu tun, wenn sich mit dem Silvesterfeuerwerk viele Ansprüche in Luft auflösen.

BERLIN .Alle Jahre Ende Dezember dasselbe Lied: Es hat nichts mit Weihnachten zu tun, wenn sich mit dem Silvesterfeuerwerk viele Ansprüche in Luft auflösen.

Wenn Henriette K.noch eine Rechnung für Arbeiten eines Handwerkers oder den Kauf eines Fernsehapparates aus dem Jahre 1996 zu begleichen hat, dann feiert sie möglicherweise den Jahreswechsel besonders fröhlich - denn dann ist der Anspruch auf solche Zahlungen "verjährt".Das heißt: Henriette K.kann zwar 1999 noch Rechnungen aus dem Jahr 1996 bezahlen, sie muß es aber nicht mehr.

Das gilt für Privatleute auch dann, wenn noch Rechnungen von Freiberuflern - etwa einem Arzt oder einem Rechtsanwalt - offen sind.Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus 1996 verjähren am 31.Dezember 1998.Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt hingegen für Miet- und Pachtzahlungen, ferner für Unterhaltszahlungen und für Beiträge an Vereine.Der Jahresschluß 1998 ist außerdem auch Endzeitpunkt für 1994 fällig gewordene Ansprüche von Kaufleuten untereinander, etwa zwischen Groß- und Einzelhändler.

Wer Forderungen gegen andere hat, der wird darum bemüht sein, Geld zu bekommen.Zum Jahresschluß kann er dafür sorgen, daß das der Fall ist - oder zumindest, daß die Verjährung "unterbrochen" wird - zum Beispiel dadurch, daß der Schuldner die Forderung anerkennt.Clevere Geschäftsleute sichern sich eine Anerkennung dadurch, daß sie eine Mahnung schicken, die einen zu hohen Betrag ausweist.Kommt darauf die (schriftliche!) Antwort, daß statt der geforderten 800 Mark nur 625 Mark zu zahlen seien, dann ist das die Anerkennung der Schuld.Die Folge: Die Verjährungsfrist beginnt dann erneut.

Im allgemeinen reicht aber eine normale Mahnung nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen, zum Beispiel dann nicht, wenn der Schuldner einfach nicht darauf reagiert."Sicherer" ist ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gleich die Klage vor dem Amtsgericht, die vor dem 1.Januar 1999 eingereicht sein müßte.

WOLFGANG BÜSER

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