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Ein Bordell in einem Wohnhaus.

© dpa

Einzelkämpfer scheitert an Bordell: BGH lehnt Klage von Wohnungsbesitzer ab

In einer Wohnanlage in Nürnberg wird seit Jahren Prostitution betrieben. Dagegen wollten die Eigentümer gerichtlich vorgehen. Einem einzelnen dauerte das zu lange und klagte selbst. Der BGH lehnte diese Klage nun jedoch ab.

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist ziemlich machtlos, wenn die Gemeinschaft der Eigentümer einen Mehrheitsbeschluss gefasst hat. Das musste jetzt ein Eigentümer aus dem Raum Nürnberg-Fürth erfahren, der dem Bordellbetrieb in der Anlage schnell ein Ende setzen wollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschloss am Freitag in letzter Instanz: Hat die Eigentümergemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen beschlossen, ist eine Individualklage unzulässig.

Dass in der Wohnanlage bei Nürnberg seit Jahren Prostitution betrieben wurde, war unbestritten. Die Eigentümer beschlossen im Mai 2011, dagegen vorzugehen. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der sollte Miteigentümer, die ihre Wohnungen Prostituierten überließen, auf Unterlassung verklagen. Bis zum Prozess dauerte es aber ziemlich lange. Ein Eigentümer verlor die Geduld und klagte selbst. Schließlich werde der Wert seines Eigentums beeinträchtigt, so sein Vorbringen. Aber die Gerichte lehnten seine Unterlassungsklage als unzulässig ab, weil die Klagebefugnis in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft übergegangen sei.

BGH: Kein eigenes Klagerecht

Der BGH bestätigte diese Auffassung jetzt. Werde der Beschluss der Gemeinschaft nicht umgesetzt, dann müsse sich ein Eigentümer im Innenverhältnis gegen die Verzögerung wehren. Ein eigenes Klagerecht habe er aber nicht mehr. Die Bündelung der Klage sei auch sinnvoll, andernfalls könnten einige Miteigentümer eine vollständige Unterlassung des Bordellbetriebs fordern, andere wären eventuell mit Auflagen einverstanden – etwa mit einem Verbot nur am Wochenende. Zwischenzeitlich hat der Anwalt der Gemeinschaft übrigens erfolgreich Klage erhoben, in einem Urteil vom Oktober 2014 wurde die Prostitution untersagt. (ukn)

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