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Wirtschaft: EU-Richtlinien: Tabak-Richtlinie aus der Trickkiste

Die EU-Richtlinie zum Tabakwerbeverbot sollte im Jahr 2001 in Kraft treten und sah vor, Werbung für Tabakprodukte und Sponsoring durch Tabakfirmen in der EU in Stufen zu untersagen und sie spätestens ab 2006 gänzlich zu verbieten. Die EU-Kommission hatte zu einem Verfahrenstrick gegriffen, um die Pläne in der EU durchzusetzen.

Die EU-Richtlinie zum Tabakwerbeverbot sollte im Jahr 2001 in Kraft treten und sah vor, Werbung für Tabakprodukte und Sponsoring durch Tabakfirmen in der EU in Stufen zu untersagen und sie spätestens ab 2006 gänzlich zu verbieten. Die EU-Kommission hatte zu einem Verfahrenstrick gegriffen, um die Pläne in der EU durchzusetzen. Sie begründete das Tabakverbot nicht mit der Gesundheitspolitik, sondern mit Regelungen für den EU-Binnenmarkt. Damit konnte die Richtlinie mit einer Mehrheitsentscheidung im Ministerrat gegen die Stimmen Deutschlands und Österreichs beschlossen werden, da kein nationales Veto den Beschluß stoppen konnte. Zur Begründung wurde damals angeführt, dass unterschiedliche nationale Regelungen in der EU den Handel mit Produkten und Dienstleistungen behinderten. Neben der alten Bundesregierung hatten Tabakfirmen, darunter die britische Imperial Tobacco, gegen die Richtlinie geklagt. Die neue Bundesregierung hatte die Klage aufrechterhalten. Die Kläger führten zur Begründung an, die EU habe ihre Kompetenzen überschritten.

In Zeitungen und Zeitschriften hätte der Richtlinie zufolge ab Ende 2002 nicht mehr für Tabak und Tabakprodukte geworben werden dürfen, bei sportlichen Großereignissen wie Formel-1-Autorennen wäre Tabakwerbung ab Oktober 2006 verboten gewesen.

Der Gerichtshof wies jedoch darauf hin, dass die Vertragsbestimmungen über den Binnenmarkt "den Erlass eines Rechtsakts mit nur teilweisen Verboten bestimmter Formen der Werbung und des Sponsorings für Tabakerzeugnisse erlaubt hätten". Denn das entsprechende Verbot des Sponsorings in manchen Mitgliedsstaaten und seine Zulässigkeit in anderen EU-Ländern könnten zur Verlegung bestimmter Sportveranstaltungen führen, was für die an solchen Veranstaltungen beteiligten Unternehmen "erhebliche Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringe".

(Aktenzeichen: C-376, 98, C74, 99).

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