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ANLEGER Frage: an Peter Lischke Verbraucherzentrale Berlin

Wie vermeide ich Schenkungsteuer?

2005 habe ich meiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück, bebaut mit einem Zweifamilienhaus, notariell übertragen. Wie hoch sind die steuerlichen Freigrenzen? Innerhalb welcher Fristen gelten sie, und zu welchem Zeitpunkt wird eine Steuer erhoben? Was passiert, wenn ich vor Ablauf der gesetzlichen Fristen sterbe?

Hier spielen zwei verschiedene Aspekte eine Rolle, nämlich das Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer, die beide im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt sind.

Die gesetzliche Regelung ermöglicht, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Nutzung des Schenkungsfreibetrags die Zahlung von Erbschaftsteuern vermieden wird. Dabei gibt es Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten werden drei Steuerklassen unterschieden. Im konkreten Fall geht es um die Zuordnung zur Steuerklasse I, bei der die folgenden Freibeträge gelten: Ehegatten haben einen Freibetrag von 307 000 Euro, Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder haben pro Kind einen Freibetrag von 205 000 Euro, Enkel haben einen Freibetrag von 51 200 Euro.

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Sollten innerhalb der letzten neun Jahre diese Freibeträge noch nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden sein, ist es möglich, in diesem Jahr eine steuerfreie Schenkung bis zur Höhe des noch nicht ausgeschöpften Betrags vorzunehmen. Bei mehreren Schenkungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden diese Beträge zusammengerechnet und die darauf eventuell entstehende Steuer bestimmt. Ist bei früheren Schenkungen bereits Schenkungsteuer angefallen, wird diese auf die neu berechnete Steuer angerechnet.

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen sind in gewissen Grenzen auch allgemeine Geschenke möglich. So können sich zum Beispiel Kinder Hausrat für bis zu 41 000 Euro schenken lassen.

Bei Eintreten des Erbfalls unterliegt das dann zu vererbende Vermögen unter Berücksichtigung einer Reihe von Freibeträgen der Erbschaftsteuer. Rechtzeitiges frühes Schenken bedeutet also effektives Vererben. Es hilft dem Beschenkten und vermindert die Einkommensteuer des Schenkers, da die Erträge des geschenkten Vermögens von der Einkommensteuer des Schenkers nicht mehr erfasst werden und der Beschenkte oft einer niedrigeren Einkommensteuer als der Geber unterliegt.

an Peter Lischke

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