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ANLEGER Frage: Besser noch abwarten

Haben Sparkassenkunden zuviel gezahlt? Peter Lischke, Verbraucherzentrale Berlin, antwortet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sparkassen die Änderung von Kosten und Zinsen transparenter dokumentieren und begründen müssen. Ich habe den Eindruck, dass ich als Sparkassenkunde in der Vergangenheit zu viel gezahlt habe. Was kann ich tun?

In der Tat hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den aktuellen Urteilen vom 21. April 2009 (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) seine bisherige Rechtsprechung zur Prüfung von Kosten, die von Banken und Sparkassen ihren Kunden für unterschiedliche Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, konsequent weiterentwickelt. Das betrifft zum einen die Frage, inwieweit Kosten überhaupt gerechtfertigt sind. Hier hat der BGH in der Vergangenheit in einer ganzen Reihe von Fällen entschieden, dass Banken und Sparkassen für bestimmte Dienstleistungen keine Kosten in Rechnung stellen dürfen, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausdrücklich im eigenen Interesse vornehmen. Solche Entgelte halten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die beiden Urteile gehen nun noch einen Schritt weiter, da der BGH entschieden hat, dass Sparkassen Bedingungen, wie etwa Zinssätze und Kosten, nicht nach Gutdünken anpassen und beliebig gestalten können, sondern klare Kriterien und Grundlagen benennen müssen, auf deren Basis sie die Änderungen vornehmen. Das betrifft im Übrigen auch die Herabsetzung von Entgelten bei sinkenden Kosten oder sinkenden Zinsen. Die Klausel enthält weder für den Fall einer Preiserhöhung eine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung noch bei sinkenden Kosten eine Verpflichtung zur Senkung der Entgelte oder der Kreditzinsen. Auch für Zinsänderungen sind diese allgemeinen Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.

Damit wird die bisherige Auslegung, das Kreditinstitute ihre Preise und Konditionen nach „billigem Ermessen“ selbst festlegen können, erweitert. Es reicht nicht mehr, sich dabei auf die allgemeine Marktlage und den Aufwand zu berufen.

Formal gelten die Urteile für die Klausel der Sparkassen. Allerdings wirkt es auch hinsichtlich aller anderen Banken, die ihre Kosten- und Zinsänderungen bisher lediglich auf der Grundlage einer solchen Klausel pauschal begründet haben. Kunden sollten im Moment trotzdem noch abwarten: Es fehlt noch die schriftliche Begründung der genannten Urteile.

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an Peter Lischke

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