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ANLEGER Frage: Falsch beraten – was tun?

Peter Lischke, Verbraucherzentrale Berlin, antwortet auf Fragen von Tagesspiegel-Lesern.

Immer mehr Anleger fühlen sich von ihrer Bank falsch beraten. Wer Teile seiner Ersparnisse verloren hat, verlangt nach Schadenersatz. Wie hilft der Gesetzgeber, und welche Vorteile haben Anleger von den jüngst geregelten Schutzrechten?

Nicht erst seit Ausbruch der Finanzkrise häufen sich Fälle, in denen sich Anleger über die aus ihrer Sicht ungenügende Beratung durch ihre Kreditinstitute beschweren. Sie klagen, die Banken hätten sie nicht hinreichend auf die Risiken der Angebote und nicht auf die möglichen Kosten hingewiesen. Und sie fragen, ob die angebotenen Produkte tatsächlich für sie geeignet sind. So bekommen sicherheitsorientierte Kunden, die konservativ anlegen wollen, von der Bank Bonuszertifikate oder Aktienfonds angeboten.

Selbstverständlich waren Kreditinstitute laut Wertpapierhandelsgesetz schon bisher verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten. Zudem gibt es eine klare Rechtsprechung: Schon vor Jahren hat der Bundesgerichtshof die Banken zu einer „anleger- und anlagegerechten“ Beratung verpflichtet. Allerdings war die Durchsetzung bisher oft schwierig – wegen der kurzen Verjährungsfrist und der Beweissituation. Der Gesetzgeber hat daher dafür gesorgt, dass Anleger ihre Ansprüche aus Falschberatung besser geltend machen können.

Zum Ersten sind die Verjährungsfristen an die gesetzlich üblichen Zeiten angepasst worden. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nicht mehr drei Jahre nach Vertragsabschluss – die Frist beginnt erst, wenn der Anleger vom Schaden erfährt. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers verjähren Ansprüche spätestens nach zehn Jahren.

Zum Zweiten ist geregelt worden, dass die Banken den Inhalt der Anlageberatung protokollieren und dem Kunden das Protokoll aushändigen müssen - auch, wenn die Beratung am Telefon stattfindet. Damit können beide Seiten den Ablauf des Beratungsgespräches nachvollziehen. Der Kunde soll das Protokoll noch vor Abschluss des Vertrages übermittelt bekommen – falls er im Nachhinein noch Risiken entdeckt und von dem Geschäft Abstand nehmen will. Die Kunden haben ein gesetzlich verankertes, einwöchiges Rücktrittsrecht, das sie nutzen können, wenn die Protokolle unrichtig oder unvollständig sind.

Allerdings hat durch die Stärkung der Anlegerrechte die Eigenverantwortung nicht an Bedeutung verloren. Im Gegenteil, es kommt nun darauf an, auf die Aushändigung der Protokolle zu bestehen und sich den Inhalt genau anzusehen. Gleichwohl verbessern diese die Beweislage für die Anleger, denn bei einem lückenhaften oder in sich unschlüssigen Protokoll muss die Bank beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat.

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