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Kontoauszüge regelmäßig prüfen: Verbraucherzentrale

Anleger-Frage an Peter Lischke, Verbraucherzentrale Berlin.

Ich habe bei der regelmäßigen Prüfung meiner Kontoauszüge feststellen müssen, dass Beträge abgehoben wurden, ohne dass ich weiß, auf welcher Grundlage diese Abbuchungen erfolgt sind. Was kann ich tun?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Überweisung und dem Lastschriftverfahren. Bei der Überweisung erteilt der Zahlungsverpflichtete persönlich den Auftrag, die Zahlung vorzunehmen. Die Rechte und Pflichten aus einem Überweisungsvertrag sind im Paragraf 676a ff. BGB geregelt. Grundsätzlich anders verhält es sich beim Lastschriftverfahren. Hier erteilt der Kunde einem Unternehmen oder einem Anbieter die Genehmigung, von seinem Konto Abbuchungen vornehmen zu lassen.

Die Banken haben dazu ein Lastschriftabkommen vereinbart, indem das Prozedere der entsprechenden Zahlungen geregelt ist. Die Banken verpflichten sich darin, die Zahlungen zugunsten des Zahlungsempfängers vorzunehmen, wenn entweder eine entsprechende Einzugsermächtigung oder ein Abbuchungsauftrag vorliegen. Nach erfolgter Zahlung hat der Kunde die Möglichkeit der Prüfung, inwieweit diese Abbuchung korrekt ist.

Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, kann der Kunde widersprechen und von seiner Bank verlangen, dass sie den Betrag zurückbucht. Das kann bei den meisten Banken auch am Automaten selbst erledigt werden. Wichtig ist, die konkreten Fristen zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat zwar am 6. Juni 2000 (XI ZR 258/99) entschieden, dass eine Lastschrift zeitlich unbegrenzt zurückgerufen werden kann. Im Lastschriftabkommen ist aber geregelt, dass die zu Unrecht abgebuchten Beträge nach einer Frist von sechs Wochen nicht „automatisch“ von der Bank des Zahlungsempfängers zurückgebucht werden müssen. Insoweit ist jeder Verbraucher gut beraten, seine Kontoauszüge mindestens alle vier Wochen zu prüfen.

Die sorgfältige Kontrolle der Kontoauszüge ist generell empfehlenswert. Wurden Beträge unrechtmäßig abgebucht, sollte die Bank informiert werden. Sollte sich daraufhin das Unternehmen selber oder ein von diesem beauftragtes Inkassounternehmen melden, sollte ganz eindeutig die Zusendung entsprechender Vertragsunterlagen verlangt werden.

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an Peter Lischke

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