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FINDERLOHN: Gutes Recht

Wer eine verlorene Sache findet, die mehr als zehn Euro wert ist, ist per Gesetz zur Fundanzeige verpflichtet. Die Sache kann im Fund- oder Bürgerbüro sowie bei der Polizei abgegeben werden.

Wer eine verlorene Sache findet, die mehr als zehn Euro wert ist, ist per Gesetz zur Fundanzeige verpflichtet. Die Sache kann im Fund- oder Bürgerbüro sowie bei der Polizei abgegeben werden. Dann entsteht ein Anspruch auf Finderlohn: fünf Prozent bei einem Wert der Fundsache bis 500 Euro und drei Prozent von dem darüber hinaus gehenden Wert. Beim Fund in Behörden und Verkehrsanstalten beginnt der Anspruch erst ab einem Wert von 50 Euro und er beträgt nur die Hälfte des oben genannten Prozentsatzes. Das Fundbüro sollte dem Finder die Daten des Verlierers mitteilen, damit er seine Ansprüche geltend machen kann. Nach drei Jahren erlöschen diese jedoch. jmi

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