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Wirtschaft: Gericht kippt Gesetz zu Zeitverträgen Ältere dürfen nicht diskriminiert werden

Berlin - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Befristung für Arbeitsverträge mit älteren Beschäftigten in vielen Fällen für unwirksam erklärt. Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil haben die Richter zahlreiche Arbeitgeber in Probleme gebracht.

Berlin - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Befristung für Arbeitsverträge mit älteren Beschäftigten in vielen Fällen für unwirksam erklärt. Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil haben die Richter zahlreiche Arbeitgeber in Probleme gebracht. Denn anders als geplant müssen die Unternehmen nun die betreffenden Mitarbeiter in eine Dauereinstellung übernehmen (Aktenzeichen 7 AZR 500/04).

Die Arbeitsrichter ziehen damit die Konsequenzen aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr. Dieser hatte im November die entsprechende Regelung im deutschen Befristungsgesetz verworfen mit der Begründung, sie verstoße zu Lasten älterer Menschen gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Besonders hart für die Unternehmen: Das BAG gewährt in seinem Urteil auch solchen Betrieben keinen Vertrauensschutz, die bereits vor der umstrittenen EuGH-Entscheidung entsprechende Zeitarbeitsverträge eingegangen waren.

Mit dem BAG-Urteil würden „klare Vorgaben des deutschen Gesetzgebers nicht angewendet“, kritisierte Roland Wolf, Abteilungsleiter bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Wie Wolf sagte auch der Münchener Arbeitsrechtsprofessor Volker Rieble negative Folgen für den Arbeitsmarkt voraus: „Betriebe, die älteren Arbeitnehmern eine Chance bieten wollten, werden am Nasenring durch die Arena geführt“, kritisierte er. Die beanstandete Befristungsmöglichkeit war Teil der Hartz-Reformen.

Konkret ging es in dem Verfahren um einen 1950 geborenen Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mehrfach befristet als Produktionsaushilfe beschäftigt war. Nach Ablauf des letzten Zeitvertrags wollte er die Weiterbeschäftigung durchsetzen und berief sich darauf, dass die Vorschrift im deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz europarechtswidrig und damit unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation mit Verweis auf den Europäischen Gerichtshof. HB

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